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8 30.
Auf Antrag der Körperschaft, bei der ein versicherungspflichtiges Mitglied der Pensions-
kasse angestellt ist, hat der Verwaltungsrat die der Anstellungsbehörde nach den Vorschriften
der §§ 26, 28 und 29 obliegenden Verrichtungen mit der Maßgabe zu übernehmen, daß die
Anstellungsbehörde dem Verwaltungsrat bei den erforderlichen Einleitungen an die Hand
zu gehen hat; insbesondere hat die Anstellungsbehörde den Angestellten zur Beibringung
der Nachweise über anrechnungsfähige Militärdienst-- und Krankheitszeiten (88 1393, 1394
und 1438 der Reichsversicherungsordnung) zu veranlassen und die Nachweise an den Ver-
waltungsrat zu übermitteln.
8 31.
Hat ein Angestellter beim Eintritt in die Pensionskasse oder während seiner Zugehörig-
keit zu ihr das Recht der Selbstversicherung oder zur Fortsetzung derselben oder das Recht der
Weiterversicherung (§§ 1243 und 1244 der Reichsversicherungsordnung), oder erwirbt er
ein solches Recht während der Zugehörigkeit zur Pensionskasse, so hat der Verwaltungsrat
zu prüfen, ob sich nach Lage der Sache, namentlich im Hinblick auf den § 1279 und 1283 der
Reichsversicherungsordnung, die Übernahme der Versicherung für das Kassenmitglied auf
Rechnung der Pensionskasse nach Art. 31 des Gesetzes empfiehlt. Ist die Frage in bejahen-
dem Sinn zu entscheiden, so ist das Kassenmitglied unter Hinweis auf die nach Art. 37 des
Gesetzes aus einer Ablehnung sich ergebenden Folgen und gegebenenfalls auf die der
Pensionskasse nach Art. 32 des Gesetzes obliegende Erstattungspflicht zur Erklärung seines
Einverständnisses mit der Ubernahme der Versicherung durch die Pensionskasse für ihn und
seine Hinterbliebenen zu veranlassen. Lehnt der Angestellte seine Zustimmung ab, so ist ihm
zu überlassen, ob und in welchem Umfang er von der Versicherung selbst Gebrauch machen
will; zugleich aber ist wegen der seinerzeitigen Kürzung des Ruhegehalts und der Bezüge
der Hinterbliebenen Vorkehr zu treffen und im Besoldungskataster Vormerkung zu machen.
Im Falle der Zustimmung hat der Verwaltungsrat die fernere Versicherung des Kassen-
mitglieds nach Art. 31 Abs. 2 des Gesetzes zu übernehmen. In beiden Fällen sind alsbald
die Beitragsmarken, die vor der Ubernahme der Versicherung durch die Pensionskasse bezw.
vor dem Eintritt des Angestellten in die Pensionskasse für das Kassenmitglied im ganzen