329
§ 46.
Ist der Anteil eines die Kassenmitgliedschaft nach Art. 49 des Gesetzes freiwillig fort-
setzenden Kassenmitglieds an Jahresbeitrag, Zuschuß und Jahresumlage nicht einbringlich,
so hat der Verwaltungsrat nach Ablauf von 6 Monaten von der Fälligkeit der der Kasse zu-
stehenden Forderung ab wegen des Ausschlusses des Mitglieds aus der Pensionskasse Be-
schluß zu fassen und dem Schuldner von der getroffenen Verfügung Kenntnis zu geben
(Art. 49 Abs. 3 des Gesetzes).
Gehaltserstattung an Rörperschaften bei Erkrankung von Angesiellten.
§ 47.
(1) Ist ein der Pensionskasse angehörender Beamter oder Unterbeamter einer der in
Art. 2 des Gesetzes genannten Körperschaften durch Krankheit mehr als sechs Monate lang
an der Versehung seines Dienstes gehindert und will gemäß Art. 57 Abs. 2 des Gesetzes
ein teilweiser Ersatz des dem Erkrankten zu bezahlenden Gehalts beansprucht werden, so
hat die Körperschaftsbehörde durch Vermittlung der Aussichtsbehörde die Erkrankung
spätestens 14 Tage vom Ablauf des sechsten Monats der Dienstbehinderung ab gerechnet
dem Verwaltungsrat der Pensionskasse anzuzeigen.
2) Nach dem Wiedereintritt des Angestellten in den Dienst oder, wenn die Dienst-
behinderung im ganzen länger als zwölf Monate andauert, spätestens sechs Monate nach
dem in Abs. 1 genannten Termin hat die Körperschaftsbehörde durch Vermittlung der
Aussichtsbehörde an den Verwaltungsrat eine Aufstellung über die Höhe des Gehalts ein-
zureichen, dessen teilweisen Ersatz sie zu fordern berechtigt ist.
(3) Die Erstattung der nach Abs. 2 zu ersetzenden Gehaltsteile an die Körperschaft er-
folgt, soweit möglich, auf dem Wege der Anrechnung auf die von der Körperschaft an die
Pensionskasse zu leistenden Zahlungen.
Bildung des Verwaltungsrats und Belohnung seiner Mitglieder.
8 48.
(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ersucht die Oberamtsvorstände und den
Gemeinderat in Stuttgart um die Einleitung der Wahl der zur Wahl der Mitglieder des
5