Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Verwaltungsrats berufenen Vertauensmänner so zeitig, daß die Wahl der Verwaltungs- 
ratsmitglieder tunlichst vor dem Ablauf der Wahlperiode vorgenommen werden kann. 
Die erstmalige Wahl der Vertrauensmänner ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats 
alsbald zu veranlassen. 
(2) Die Oberamtsvorstände haben nach dem Einlauf des in Abs. 1 genannten Ersuchens 
die Wahl der Vertrauensmänner durch die nächste Amtsversammlung einzuleiten. Für den 
Vollzug der Wahl der Vertrauensmänner gelten die Vorschriften des Art. 32 Abs. 4 und 7 
der Bezirksordnung. Der Gemeinderat Stuttgart nimmt die Wahl nach Maßgabe des 
Art. 91 Abs. 1 der Bezirksordnung und Art. 38 der Gemeindeordnung vor. Bei der Wahl 
wird insbesondere darauf zu achten sein, daß aus der Mitte der Kassenmitglieder als 
Vertrauensmänner nicht Personen bestellt werden, bei denen es strittig sein kann, ob sie dem 
Stande der Beamten im engeren Sinne oder dem der Unterbeamten angehören. 
GVon dem Ergebnis der Wahl ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unter 
Mitteilung eines Protokollauszugs Kenntnis zu geben. Der Vorsitzende des Verwaltungs- 
rats hat den Vereinigungen von körperschaftlichen Beamten oder Unterbeamten, die nach- 
weislich mindestens 50 der Pensionskasse angehörende Mitglieder zählen, auf Ansuchen 
ein Verzeichnis der aus der Mitte der Kassenmitglieder gewählten Vertrauensmänner 
auszufolgen. 
§ 49. 
Die als Vertreter der Körperschaften bestellten Vertrauensmänner wählen je aus ihrem 
Landeskreis zwei Mitglieder des Verwaltungsrats nebst vier Stellvertretern. Die aus der 
Mitte der Beamten und der Unterbeamten entnommenen Vertrauensmänner wählen 
je getrennt die im ganzen Land auf die beiden Gruppen entfallenden vier Mitglieder des 
Verwaltungsrats nebst je acht Stellvertretern ohne Ausscheidung nach den Kreisen des 
Landes. 
§ 50. 
(1) Jeder Vertrauensmann erhält von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats einen 
mit dem Stempel der Pensionskasse versehenen Vordruck eines Stimmzettels nebst einem 
Abdruck der in Art. 50 und Art. 51 des Gesetzes und in den §§ 48 bis 53 getroffenen Bestim-
	        
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