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mungen mit der Aufforderung zugestellt, die Namen der von ihm in den Verwaltungsrat
gewählten Personen unter gleichzeitiger Angabe ihres Berufs und Wohnorts in den Vor-
druck einzutragen und den ausgefüllten Stimmzettel binnen einer von dem Vorsitzenden
des Verwaltungsrats bestimmten Frist an diesen einzusenden.
2) Die als Vertreter der Körperschaften gewählten Vertrauensmänner haben je
sechs, die übrigen Vertrauensmänner unter gleichmäßiger Verteilung auf die vier Kreise
je zwölf wählbare Personen in ihren Stimmzetteln zu benennen. Dabei sollen die zur Wahl
der Verwaltungsratsmitglieder aus dem Kreis der Beamten berufenen Vertrauensmänner
in ihre Stimmzettel mindestens drei Ortsvorsteher, drei sonstige Beamte einer Gemeinde
und drei Beamte einer Amtskörperschaft in der Art aufnehmen, daß die für jede dieser drei
Gruppen und ebenso die weiter gewählten drei Personen je einem und demselben Landes-
kreis angehören.
(3) Die ausgefüllten Stimmzettel sind von den Vertrauensmännern binnen der fest-
gesetzten Frist in geschlossenem Umschlag an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats einzu-
senden.
§ 51.
(1) Sofort nach dem Einlauf der Stimmzettel wird das Wahlergebnis durch den
Vorsitzenden des Verwaltungsrats unter Zuziehung eines Protokollführers und zweier
Mitglieder des Verwaltungsrats festgestellt, von denen das eine den Vertretern der Körper-
schaften, das andere denen der Kassenmitglieder zu entnehmen ist.
(2) Die nicht unter Benützung des amtlichen Formulars ausgefüllten und die erst nach
Ablauf der Einsendefrist eingelaufenen Stimmzettel sind ungültig. Dasselbe gilt für die
Stimmen, die auf nicht wählbare Personen entfallen sind. Beisätze, wer von den in die
Stimmzettel ausgenommenen Personen als ordentliches Mitglied oder als Stellvertreter
gewählt sein soll, finden bei Feststellung des Wahlergebnisses keine Beachtung.
(6) Befinden sich in einem Stimmzettel die Namen von mehr an sich wählbaren
Personen, als für jeden Kreis oder aus den einzelnen Berufsgruppen gewählt werden
können, so werden nur die innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens abgegebenen Stimmen
nach der Reihenfolge der Benennung der Gewählten auf dem Stimmzettel gezählt.