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zu bestimmenden Frist Anzeige zu erstatten, falls sie die Wahl ablehnen wollen. Geht binnen
der festgesetzten Frist eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen.
(6) Lehnt einer der Gewählten ab, so tritt an seine Stelle die Person, auf welche
die nächst niederere Stimmenzahl entfallen ist, soweit der Ablehnende aber einer der in
Art. 50 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes genannten Berufsgruppen angehört, diejenige Person,
die in dem betreffenden Landeskreis aus derselben Berufsgruppe die nächst niederere
Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 54.
Geht im Laufe einer Wahlperiode die Zahl der auf die Vertreter der Körperschaften
oder auf die Kassenmitglieder entfallenden Mitglieder des Verwaltungsrats um mehr als
die Hälfte zurück, ohne daß sie aus der Mitte der gewählten Stellvertreter ersetzt werden
können, so ist für die Ausgeschiedenen eine Ersatzwahl vorzunehmen.
g 56.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für ihre Bemühungen aus der Pensions-
kasse Taggelder, Diäten und Reisekosten nach den vom Ministerium des Innern für Orts-
vorsteher erlassenen allgemeinen Vorschriften.
Belohnung der Körperschaftsrechner
für die im Auftrag der Pensionskasse vorzunehmenden Verrichtungen.
g 56.
(1) Den Körperschaftsrechnern wird für den Einzug der Jahresbeiträge der im aktiven
Dienst stehenden Kassenmitglieder eine Belohnung von einem Prozent, für denjenigen der
Eintrittsgelder und der Nachzahlungen eine solche von einem halben Prozent der einge-
zogenen Beträge gewährt.
(2) Als Belohnung für die von den Körperschaftsrechnern im Auftrag der Pensionskasse
vollzogene Ausbezahlung der Pensionen und Unterstützungen (Art. 5 Abs. 4 und Art. 22
des Gesetzes) sowie der an ausgeschiedene Kassenmitglieder zurückzugebenden Eintrittsgelder