Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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ten Zahlungen eingetragen. Ebenso sind in dieses Verzeichnis die Einzahlungen aufzu- 
nehmen, die beim übertritt eines Angestellten von einer körperschaftlichen Pensionsanstalt 
in die Pensionskasse für Körperschaftsbeamte von der Pensionsanstalt oder von dem 
Kassenmitglied selbst in die Pensionskasse zu entrichten sind. 
(2) Das Verzeichnis ist so anzulegen, daß der Gesamtbetrag der von den Mitgliedern 
oder für ihre Rechnung an die Kasse entrichteten Einzahlungen jederzeit daraus ersehen 
werden kann. 
(3) Werden einem aus der Kasse ausgeschiedenen Angestellten oder seinen Hinter- 
bliebenen die von dem Kassenmitglied bezahlten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge ganz 
oder teilweise zurückerstattet oder verfallene Beitragsschuldigkeiten nachgelassen, so ist hier- 
über in dem Verzeichnis Eintrag zu machen. Ebenso sind in den Fällen des Üübertritts eines 
Kassenmitglieds von der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte in eine körperschaftliche 
Pensionsanstalt die dieser ausgefolgten Eintrittsgelder und Jahresbeiträge in dem Ver- 
zeichnis zu vermerken. 
§ 61. 
(1) In dem Verzeichnis der Empfänger von Pensionen und sonstigen Bezügen (8 58 
Abs. 2 Buchstabe f) wird der Betrag der diesen verwilligten Kassenleistungen sowie zutreffen- 
denfalls die Dauer der Verwilligung bemerkt. 
(2) Wenn der Bezugsberechtigte stirbt oder der Anspruch aus einem anderen Grund 
erlischt, so wird der Bezugsberechtigte unter Beifügung des Grundes in der Liste gestrichen. 
Tritt auf Grund des Art. 16, Art. 17 oder Art. 25 des Gesetzes ein Ruhen des Pensionsan- 
spruchs ein, so wird dies unter Beifügung des Grundes im Verzeichnis bemerkt. 
(3) Die mit der Auszahlung der Bezüge beauftragten Körperschaftsrechner sind ver- 
pflichtet, von allen zu ihrer Kenntnis kommenden Tatsachen, die den Wegfall oder das Ruhen 
eines Anspruchs begründen, sofort dem Kassier der Pensionskasse Mitteilung zu machen. 
g 62. 
(1) Verfügbare Gelder der Pensionskasse sind, soweit tunlich, verzinslich anzulegen. 
(2) Auf die Anlegung dieser Gelder finden die für Geldanlagen der Gemeinden be- 
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