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stehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. UÜber den Höchstbetrag, der im Bank-
verkehr ohne Sicherheitsleistung vorübergehend soll angelegt werden können, beschließt
der Verwaltungsrat und unterstellt den Beschluß der Genehmigung des Ministeriums des
Innern.
8 63.
Als Anstellungsbehörden im Sinne dieser Verfügung gelten für die Ortsvorsteher die
Gemeinderäte, für die Beamten und Unterbeamten der Orts= und Innungskrankenkassen
sowie der Körperschaften im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes die gesetzlichen Ver-
tretungen dieser Körperschaften.
Ubergangs= und Schlußbestimmungen.
g 64.
1) Zum Zweck der Ermittelung derjenigen körperschaftlichen Beamten und Unter-
beamten, die durch das Gesetz vom 7. Mai 1914 der Pensionskasse beizutreten verpflichtet
wurden (Art. 2 und Art. 71 des Gesetzes), haben die Kreisregierungen, Oberämter und Ver-
sicherungsämter alsbald an die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften sowie Orts= und
Innungskrankenkassen die schriftliche Aufforderung zu richten, die der Pensionskasse noch
nicht angehörenden Beamten und Unterbeamten, bei denen die Voraussetzungen des Art. 2
des Gesetzes zutreffen, binnen einer zu bestimmenden angemessenen Frist nach den Vor-
schriften der §§ 1 ff. anzumelden. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß bei diesen Angestellten
neben der Anrechnung früherer Dienste im Sinne des Art. 8 des Gesetzes auch die Ein-
beziehung vorgesetzlicher Dienstzeiten nach Art. 60 des Gesetzes in Frage kommen kann.
(2) Beamte und Unterbeamte, die von der Verpflichtung zum Beitritt auf Grund der
Art. 59, 68 und 71 des Gesetzes befreit sind, werden von der Anstellungsbehörde zur Er-
klärung darüber veranlaßt, ob sie der Kasse beitreten wollen.
(3) Auf die Beamten und Unterbeamten, denen durch das Gesetz vom 7. Mai 1914
die Berechtigung zum Beitritt zur Pensionskasse neu verliehen worden ist, finden die Vor-
schriften der 58 9 ff. gleichmäßige Anwendung.