339
8 65.
(1) Im Dienst befindliche Beamte, die schon vor dem 1. Juli 1914 Mitglieder der
Pensionskasse geworden sind und die Einbeziehung einer vor den bezeichneten Zeitpunkt
fallenden, nach den Vorschriften des Gesetzes vom 7. Mai 1914 neu anrechenbaren Dienstzeit
in ihre pensionsberechtigte Dienstzeit fordern wollen, haben diesen Anspruch bei der zu-
ständigen Anstellungsbehörde unter Angabe und, soweit tunlich, unter fofortiger Vorlegung
der erforderlichen Belege schriftlich anzumelden (Art. 67 und Art. 69 des Gesetzes). Dasselbe
gilt, wenn solche Beamte oder auch schon zur Ruhe gesetzte Kassenmitglieder oder die
Hinterbliebenen früherer Angehöriger der Kasse nach Art. 65 des Gesetzes die Anrechnung
einer bisher bei Festsetzung der pensionsberechtigten Dienstzeit nicht berücksichtigten Dienst-
zeit beanspruchen.
(2) Von den Anstellungsbehörden sind die Anmeldungen dem Verwaltungsrat der
Pensionskasse zur Entscheidung vorzulegen. Auf die Behandlung dieser Ansprüche finden
die Bestimmungen in den §§ 2,6, 7 und 8 entsprechende Anwendung. Der Verwaltungsrat
hat gegebenenfalls die Höhe der den Pensionären oder den Hinterbliebenen früherer Kassen-
mitglieder zukommenden Ruhegehalte und Pensionen erneut festzustellen. Ein Anrecht
auf eine Nachforderung von Pensionsbezügen kann aus der nachträglichen Geltend-
machung einer erweiterten pensionsberechtigten Dienstzeit nicht abgeleitet werden.
(3) Die Anmeldung weiterer Dienstzeiten im Sinne des Art. 69 des Gesetzes durch die
der Pensionskasse schon vor dem 1. Juli 1914 angehörenden Katastergeomter ist nur in der
Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1914 zulässig.
g 66.
Bei der Bestimmung des Ruhegehalts für Kassenmitglieder, die beim Inkrafttreten
des Gesetzes vom 7. Mai 1914 der Pensionskasse schon angehörten, oder bei der Bemessung
der Pensionen Hinterbliebener solcher Kassenmitglieder kann, insolange nicht ein auf Art. bb
des Gesetzes gestützter Antrag vorliegt, eine Untersuchung darüber unterbleiben, ob nicht
Bestimmungen des früheren Gesetzes für die Berechnung der pensionsberechtigten Dienstzeit
oder die Bemessung der pensionsberechtigten Bezüge vorteilhafter gewesen wären.