Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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8 65. 
(1) Im Dienst befindliche Beamte, die schon vor dem 1. Juli 1914 Mitglieder der 
Pensionskasse geworden sind und die Einbeziehung einer vor den bezeichneten Zeitpunkt 
fallenden, nach den Vorschriften des Gesetzes vom 7. Mai 1914 neu anrechenbaren Dienstzeit 
in ihre pensionsberechtigte Dienstzeit fordern wollen, haben diesen Anspruch bei der zu- 
ständigen Anstellungsbehörde unter Angabe und, soweit tunlich, unter fofortiger Vorlegung 
der erforderlichen Belege schriftlich anzumelden (Art. 67 und Art. 69 des Gesetzes). Dasselbe 
gilt, wenn solche Beamte oder auch schon zur Ruhe gesetzte Kassenmitglieder oder die 
Hinterbliebenen früherer Angehöriger der Kasse nach Art. 65 des Gesetzes die Anrechnung 
einer bisher bei Festsetzung der pensionsberechtigten Dienstzeit nicht berücksichtigten Dienst- 
zeit beanspruchen. 
(2) Von den Anstellungsbehörden sind die Anmeldungen dem Verwaltungsrat der 
Pensionskasse zur Entscheidung vorzulegen. Auf die Behandlung dieser Ansprüche finden 
die Bestimmungen in den §§ 2,6, 7 und 8 entsprechende Anwendung. Der Verwaltungsrat 
hat gegebenenfalls die Höhe der den Pensionären oder den Hinterbliebenen früherer Kassen- 
mitglieder zukommenden Ruhegehalte und Pensionen erneut festzustellen. Ein Anrecht 
auf eine Nachforderung von Pensionsbezügen kann aus der nachträglichen Geltend- 
machung einer erweiterten pensionsberechtigten Dienstzeit nicht abgeleitet werden. 
(3) Die Anmeldung weiterer Dienstzeiten im Sinne des Art. 69 des Gesetzes durch die 
der Pensionskasse schon vor dem 1. Juli 1914 angehörenden Katastergeomter ist nur in der 
Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1914 zulässig. 
g 66. 
Bei der Bestimmung des Ruhegehalts für Kassenmitglieder, die beim Inkrafttreten 
des Gesetzes vom 7. Mai 1914 der Pensionskasse schon angehörten, oder bei der Bemessung 
der Pensionen Hinterbliebener solcher Kassenmitglieder kann, insolange nicht ein auf Art. bb 
des Gesetzes gestützter Antrag vorliegt, eine Untersuchung darüber unterbleiben, ob nicht 
Bestimmungen des früheren Gesetzes für die Berechnung der pensionsberechtigten Dienstzeit 
oder die Bemessung der pensionsberechtigten Bezüge vorteilhafter gewesen wären.
	        
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