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Reg. Bl. S. 197) die nach dem genehmigten allgemeinen Plan erforderlichen Grund—
stücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Das zweite Gleis wird auf dem größten Teil der Strecke links vom bestehenden
Gleis geführt. Die vorhandenen schienengleichen Wegübergänge werden soweit möglich
beseitigt und durch neue Wege der Bahn entlang oder durch Über- und Unterführungen
ersetzt. Der Haltepunkt Hussenhofen wird auf die rechte Seite der Bahn verlegt. Die
Stationen Unterböbingen, Mögglingen und Essingen werden erweitert.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn—
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 10. Juli 1914.
Wilhelm.
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Lustnau, Oberamts Tübingen, zur Erwerbung des für
die Verbesserung des Goldersbachbetts und einer Ortsstraße erforderlichen Grundeigentums im
Wege der Zwangsenteignung. Vom 10. Juli 1914.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken, (Reg. Ml.
S. 446) verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die Gemeinde Lustnau wird ermächtigt, die Erwerbung derjenigen Grundstücke,
welche zur Verbesserung des Goldersbachbette auf Markung Lustnau und der Alberstraße
im Ort Lustnau nach dem Plan vom 27. Oktober 1913 erforderlich sind, im Wege der
Zwangsenteignung vorzunehmen.