Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage des Gebändebrandschadens für das Jahr 1914. Vom 7. Januar 1914. 
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und des Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungsanstalt (Reg. Bl. 
S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Abän- 
derungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichs- 
markrechnung (Reg. Bl. S. 164), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der 
Brandversicherungshauptkasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren 
angefallenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1914 in der Weise bestimmt, 
daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die 
Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (Königliche Ver- 
ordnung vom 14. März 1853, § 120), der Beitrag von Einhundert Mark Brand- 
versicherungsanschlag 
zwölf Pfennig 
zu betragen hat. 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August 
1914 an die Brandversicherungshauptkasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßbeit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu 
sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1914 an 
den Verwaltungsrat einzusenden. 
Stuttgart, den 7. Januar 1914. 
Fleischhauer. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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