Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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3. die Ortsvorsteher, mit Ausnahme der Ortsvorsteher derjenigen Gemeinden, 
in welchen für die selbständige Verwaltung der Polizei im ganzen oder zur selb- 
ständigen Besorgung der Geschäfte der Kriminalpolizei besondere Beamte aufgestellt 
sind, 
4. die mit der Verwaltung der Polizei an Stelle des Ortsvorstehers beauftragten 
Gemeindebeamten, 
5. die Polizeikommissäre, 
6. die untergeordneten, für die Sicherheitspolizei aufgestellten Gemeindediener, 
7. die Stationskommandanten und Mannschaften des Landjägerkorps, 
8. die im Dienst des Staates oder der öffentlichen Körperschaften stehenden Forst- 
schutzbeamten (Forstwarte, Waldschützen), sodann diejenigen Hofjagdbediensteten und 
diejenigen hofkammerlichen Forstwarte, welchen von staatlicher Seite entweder die 
polizeiliche Jagdaufsicht und die Aufsicht über den Schutz der nützlichen Vögel oder die 
Handhabung des vollen forstpolizeilichen Schutzes übertragen ist, 
9. die Beamten des Zoll= und Steuerschutzdienstes (Grenzaufseher, Steuerauf- 
seher, Salz= und Zuckersteueraufseher). 
82. 
Die ersten Staatsanwälte (Oberstaatsanwälte) bei den Landgerichten und der 
Generalstaatsanwalt können gegen die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, mit Aus- 
nahme der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Beamten, wegen Ungebühr gegenüber den 
staatsanwaltlichen Beamten, sowie wegen ordnungswidriger Ausführung oder Nicht- 
ausführung erteilter Aufträge die nach Art. 71 des Beamtengesetzes (Reg. Bl. 1912 
S. 716) zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis zum Betrag von 
fünfzig Mark, verhängen. 
Dieselbe Strafbefugnis kommt bis zur vollen gesetzlichen Höhe der Geldstrafe 
dem Vorstand des Justizministeriums zu. 
Gegen die Stationskommandanten und Mannschaften des Landjägerkorps greift 
die Strafbefugnis der in Abs. 1 und 2 genannten Behörden nur dann Platz, wenn es
	        
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