Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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verboten. Die Bestimmung in Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Fischerei vom 27. No- 
vember 1865 (Reg.Bl. S. 499), wonach den Fischereiberechtigten gestattet ist, Fischreiher 
in ihren Fischwassern mittels Fallen zu erlegen, wird hierdurch nicht berührt. Dagegen ist 
die erwähnte Bestimmung, soweit sie die Erlegung von Fischreihern mittels Schlingen 
gestattet, infolge des in § 8 des Vogelschutzgesetzes enthaltenen reichsgesetzlichen Verbots 
des Fangens von Reihern mittels Schlingen außer Geltung getreten. 
9 3. 
(0) Nach § 3 Abs. 1 des Vogelschutzgesetzes ist in der Zeit vom 1. März bis zum 1. Oktober 
das Fangen und die Erlegung von Vögeln sowie der Ankauf, der Verkauf und das Feil- 
bieten, die Vermittelung eines hiernach verbotenen An= und Verkaufs, die Ein-, Aus- 
und Durchfuhr von lebenden sowie toten Vögeln der in Europa einheimischen Arten 
überhaupt, ebenso der Transport solcher Vögel zu Handelszwecken untersagt. 
(4) Dieses Verbot erstreckt sich außer für Meisen, Kleiber und Baumläufer (vergl. 8 3 
Abs. 2 des Vogelschutzgesetzes) für die nachbezeichneten Vogelarten auf das ganze Jahr: 
Ammern, 
Bachstelzen, 
Blaukehlchen, 
Braunellen, 
Buchfinken, 
Distelfinken (Stieglitze), 
Drosseln (Singdrosseln, Mistel- 
drosseln oder Ziemer, Schwarz- 
drosseln oder Amseln, Wacholder- 
drosseln oder Krammetsvögel und 
die übrigen Drosseln), 
Eisvogel, 
Eulen mit Ausnahme des Uhu, 
Fliegenfänger, 
Gimpel (Golle), 
Goldamsel (Pirol), 
Goldhähnchen, 
Grasmücken, 
Hänflinge, 
Kiebitz, 
Kuckuck, 
Lachmöwe, 
Laubvögel, 
Lerchen, 
Mauersegler, 
Nachtigall, 
Nachtschwalbe (Ziegenmelker), 
Pieper,
	        
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