Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Februar des nächsten Jahres für bestimmte Ortlichkeiten nach Rücksprache mit dem Forst- 
amt und Einholung eines Gutachtens der Zentralstelle für die Landwirtschaft in wider- 
ruflicher Weise gestatten. 
(2) Gesuche um solche Ausnahmebewilligungen sind bei der Ortspolizeibehörde des Wohn- 
oder Aufenthaltsorts anzubringen, die sie mit ihrer gutächtlichen Außerung dem Oberamt 
vorlegt. Uber die Bewilligung ist ein Erlaubnisschein auszustellen, der den Namen 
und die Gestaltsbezeichnung des Inhabers, den Inhalt der Bewilligung, insbesondere die 
Vogelart, Ortlichkeit und Zeitdauer, auf die sie sich erstreckt, die Bedingungen, unter denen 
die Ausnahmebewilligung gewährt wird, sowie das Verbot der Überlassung des Erlaubnis- 
scheins an andere Personen enthält. 
(3) Die Erlaubnis zum Feilhalten und Verkauf der in Abs. 1 bezeichneten Vögel ist stets 
an die Bedingung zu knüpfen, daß die Vögel nur an Personen abgegeben werden dürfen, 
die ihrerseits einen gültigen Erlaubnisschein vorweisen, durch den sie zum Ankauf der Vögel 
ermächtigt sind. . 
(4) Den Erlaubnisschein hat der zu seiner Führung Berechtigte bei Ausübung seiner 
Befugnisse stets bereit zu halten und den die Einhaltung der Vogelschutzbestimmungen 
überwachenden Beamten oder Behörden auf Verlangen vorzuzeigen. 
6) Die Bewilligung einzelner Ausnahmen von den Bestimmungen in §§ 1—3 des Vogel- 
schutzgesetzes und in §3 dieser Verfügung zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, zur Wieder- 
bevölkerung mit einzelnen Vogelarten sowie für Stubenvögel (vergl. § 5 Abs. 3 des Gesetzes) 
bleibt, soweit sie nicht nach Abs. 1 den Oberämtern zukommt, dem Ministerium des Innern 
vorbehalten. 
· §7. 
(1) Vögel, die nicht zu den das ganze Jahr hindurch geschützten Arten gehören, auf die aber 
das Vogelschutzgesetz im allgemeinen Anwendung findet, dürfen auch außerhalb der in § 3 
Abs. 1 des Vogelschutzgesetzes oder durch orts= oder bezirkspolizeiliche Vorschrift für sie fest- 
gesetzten Schonzeit nur mit besonderer Ermächtigung des Oberamts gefangen und erlegt 
sowie gekauft und verkauft werden.
	        
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