Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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ordnung mit Geldstrafe bis zu 150 A und im Unvermögensfall mit Haft bis zu 4 Wochen 
bestraft. 
2) Verbotswidrig gefangene Vögel sind auf Verlangen der Polizeibehörde in Freiheit 
zu setzen. 
l 13. 
(1) Diese Verfügung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verfügung der Ministerien des Innern und der 
Finanzen vom 27. Februar 1909, betreffend den Schutz von Vögeln (Reg. Bl. S. 35), 
außer Wirksamkeit. 
Stuttgart, den 30. Juli 1914. 
Fleischhauer. Pistorius.
	        
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