Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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() Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so 
können die im vorstehenden Absatze bezeichneten Maßnahmen selbständig erkannt werden. 
88. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung 
a) auf das im Privateigentume befindliche Federvieh; 
b) auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel; 
e) auf die in nachstehendem Verzeichnis aufgeführten Vogelarten: 
Tagraubvögel mit Ausnahme der Turmfalken, Schreiadler, Seeadler, Bussarde 
und Gabelweihen (rote Milane), 
Uhus, 
Würger (Neuntöter), 
Sperlinge (Haus= und Feldsperlinge), 
Rabenartige Vögel (Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saatkrähen, Elstern, Eichel- 
häher), 
Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben), 
Wasserhühner (Rohr= und Bleßhühnen), 
Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln), 
Säger (Sägetaucher, Tauchergänse), 
alle nicht im Binnenlande brütenden Möwen, 
Kormorane, 
Taucher (Eistaucher und Haubentaucher), 
jedoch gilt auch für die vorstehend unter a, d, c bezeichneten Vögel das Verbot des Fangens 
mittels Schlingen. 
§ 9. 
Die landesrechtlichen Bestimmungen, welche zum Schutze der Vögel weitergehende 
Verbote enthalten, bleiben unberührt. Die auf Grund derselben zu erkennenden Strafen 
dürfen jedoch den Höchstbetrag der in diesem Gesetz angedrohten Strafen nicht übersteigen. 
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