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Den Tierarzt, der mit der klinischen Untersuchung betraut werden soll, haben
die Tierbesitzer bei der Stellung des Antrags auf Beitritt zu dem Verfahren dem
Medizinalkollegium vorzuschlagen. Wenn dieses mit dem Vorschlag sich einver-
standen erklärt hat, haben die Tierbesitzer mit dem bezeichneten Tierarzt einen
Vertrag abzuschließen, in dem er sich zur Erfüllung der in den Grundsätzen für das
Tuberkulosetilgungsverfahren dem leitenden Tierarzt zugewiesenen Obliegen-
heiten gegen Bezahlung einer festen, nach der Kopfzahl der untersuchten Tiere
bemessenen Belohnung verpflichtet.
Wenn ganze Ortschaften, Ortsviehversicherungsvereine, Zuchtgenossenschaften oder
Molkereigenossenschaften dem Tuberkulosetilgungsverfahren sich anschließen, so
sind sämtliche Viehbestände der betreffenden Ortschaft usw. in der Weise als ein
Ganzes zu behandeln, daß im Verkehr mit dem Medizinalkollegium, dessen
Laboratorium und dem mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Tierarzt
der Ortsvorsteher oder der Vorstand des Ortsviehversicherungsvereins, der Zucht-
genossenschaft oder der Molkereigenossenschaft die beteiligten Tierbesitzer in ihrer
Gesamtheit vertritt.
Die im Abschn. 1 Nr. 1 der „Grundsätze“ vorgeschriebene Beitrittserklärung
bei der Ortspolizeibehörde fällt für die einzelnen Mitglieder der sich anschließenden
Ortsviehversicherungsvereine und Genossenschaften, bei Molkereigenossenschaften
auch für deren sonstige, der Genossenschaft nicht als Mitglied angehörige Milch-
lieferanten weg. Vielmehr hat der Vorstand des Vereins oder der Genossenschaft
eine für die von ihm vertretenen Tierbesitzer bindende Beitrittserklärung unmittel-
bar beim Medizinalkollegium einzureichen (Abschn. 1II Nr. 2 a. a. O.) unter
Vorlage eines Verzeichnisses der in Betracht kommenden Tierbesitzer mit Angabe
der Kopfzahl ihrer Viehbestände einschließlich der Jungrinder und der Kälber.
Später hinzutretende oder ausscheidende Tierbesitzer sind dem Medizinalkollegium
jeweils sofort namhaft zu machen. Des weiteren ist von dem Vorstand des Vereins
usw. alljährlich jeweils vor Beginn der klinischen Untersuchung ein gleiches Ver-
zeichnis dem mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Tierarzt zu über-