Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Den Tierarzt, der mit der klinischen Untersuchung betraut werden soll, haben 
die Tierbesitzer bei der Stellung des Antrags auf Beitritt zu dem Verfahren dem 
Medizinalkollegium vorzuschlagen. Wenn dieses mit dem Vorschlag sich einver- 
standen erklärt hat, haben die Tierbesitzer mit dem bezeichneten Tierarzt einen 
Vertrag abzuschließen, in dem er sich zur Erfüllung der in den Grundsätzen für das 
Tuberkulosetilgungsverfahren dem leitenden Tierarzt zugewiesenen Obliegen- 
heiten gegen Bezahlung einer festen, nach der Kopfzahl der untersuchten Tiere 
bemessenen Belohnung verpflichtet. 
Wenn ganze Ortschaften, Ortsviehversicherungsvereine, Zuchtgenossenschaften oder 
Molkereigenossenschaften dem Tuberkulosetilgungsverfahren sich anschließen, so 
sind sämtliche Viehbestände der betreffenden Ortschaft usw. in der Weise als ein 
Ganzes zu behandeln, daß im Verkehr mit dem Medizinalkollegium, dessen 
Laboratorium und dem mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Tierarzt 
der Ortsvorsteher oder der Vorstand des Ortsviehversicherungsvereins, der Zucht- 
genossenschaft oder der Molkereigenossenschaft die beteiligten Tierbesitzer in ihrer 
Gesamtheit vertritt. 
Die im Abschn. 1 Nr. 1 der „Grundsätze“ vorgeschriebene Beitrittserklärung 
bei der Ortspolizeibehörde fällt für die einzelnen Mitglieder der sich anschließenden 
Ortsviehversicherungsvereine und Genossenschaften, bei Molkereigenossenschaften 
auch für deren sonstige, der Genossenschaft nicht als Mitglied angehörige Milch- 
lieferanten weg. Vielmehr hat der Vorstand des Vereins oder der Genossenschaft 
eine für die von ihm vertretenen Tierbesitzer bindende Beitrittserklärung unmittel- 
bar beim Medizinalkollegium einzureichen (Abschn. 1II Nr. 2 a. a. O.) unter 
Vorlage eines Verzeichnisses der in Betracht kommenden Tierbesitzer mit Angabe 
der Kopfzahl ihrer Viehbestände einschließlich der Jungrinder und der Kälber. 
Später hinzutretende oder ausscheidende Tierbesitzer sind dem Medizinalkollegium 
jeweils sofort namhaft zu machen. Des weiteren ist von dem Vorstand des Vereins 
usw. alljährlich jeweils vor Beginn der klinischen Untersuchung ein gleiches Ver- 
zeichnis dem mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Tierarzt zu über-
	        
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