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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Lau-
fende
Nr.
Wem?
3.
Bei Pfändung
4.
Bemerkungen.
(II.)
III.
IV.
VI.
VII.
Den Regimentskommandeu—
ren, den Kommandeuren
der selbständigen (nicht—
regimentierten) Bataillone
usw., dem Kommandeur
der Militär-Reitschule, dem
Kommandeur der Unter-
offizierschule, dem Kom-
mandeur der Militärschieß-
schule, den Inspekteuren
der Landwehrinspektionen
sowie den Kommandeuren
der Landwehrbezirke und
den Vorständen der Be-
kleidungsämter.
Der Remonte-Inspektion.
Der Inspektion der Militär-
Bildungsanstalten.
Der Feldzeugmeisterei.
Dem Kriegsministerium.
10.
I
der Offiziere und Beamten der technischen
Institute (Artillerie-Werkstätten, Geschütz-
gießerei und Geschoßfabrik, Hauptlabora-
torium, Pulverfabrik, Gewehrfabrik) und
der Oberfeuerwerkerschule,
z
des Festungsbaupersonals bei den Festungs-
Baukassen Ingolstadt und Germersheim;
der ihnen unterstellten, Gehalt eufangen.
den Offiziere und Beamten (einschl. der
Zivillehrer bei der Unteroffizierschule);
der Veterinäroffiziere und Beamten der
Remonte-Inspektion, der Remontedepots
und der Remontenanstalt;
der sämtlichen Offiziere, Beamten und
Zivillehrer der Militär--Bildungsanstalten
(mit Ausnahme des Inspekteurs);
der Offiziere und Beamten der Feldzeug-
meisterei mit Ausnahme des Feldzeug-
meisters;
sämtlicher übrigen, unter den Nummern
A. I. mit VI. nicht einbegriffenen Offi-
ziere und Beamten der Militärverwaltung.
sowie der Forstbeamten im Dienste der
Militärverwaltung.
Zu III.
Wegen der Abzüge
von den Gehältern jener
Offiziere usw., die vorüber-
gehend zu anderen Ab-
teilungen kommandiert
sind, haben die Zustellungen
an den Kommandeur ufw.
jener Abteilung, zu der
sie stän dig gehören
(Stamm,Abteilung), zu ge-
schehen.
Zu V. Wegen der Ausnahme
siehe A. VII.
Im übrigen vgl. Bemerkung
zu A. III, die hier gleichmäßige
Anwendung findet.
Zu VI. Wegen der Ausnahme
siehe A. VII.