Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

380 
  
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
  
Lau- 
fende 
Nr. 
Wem? 
3. 
Bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
(II.) 
III. 
IV. 
VI. 
VII. 
  
Den Regimentskommandeu— 
ren, den Kommandeuren 
der selbständigen (nicht— 
regimentierten) Bataillone 
usw., dem Kommandeur 
der Militär-Reitschule, dem 
Kommandeur der Unter- 
offizierschule, dem Kom- 
mandeur der Militärschieß- 
schule, den Inspekteuren 
der Landwehrinspektionen 
sowie den Kommandeuren 
der Landwehrbezirke und 
den Vorständen der Be- 
kleidungsämter. 
Der Remonte-Inspektion. 
Der Inspektion der Militär- 
Bildungsanstalten. 
Der Feldzeugmeisterei. 
Dem Kriegsministerium. 
  
10. 
  
I 
der Offiziere und Beamten der technischen 
Institute (Artillerie-Werkstätten, Geschütz- 
gießerei und Geschoßfabrik, Hauptlabora- 
torium, Pulverfabrik, Gewehrfabrik) und 
der Oberfeuerwerkerschule, 
z 
  
des Festungsbaupersonals bei den Festungs- 
Baukassen Ingolstadt und Germersheim; 
der ihnen unterstellten, Gehalt eufangen. 
den Offiziere und Beamten (einschl. der 
Zivillehrer bei der Unteroffizierschule); 
der Veterinäroffiziere und Beamten der 
Remonte-Inspektion, der Remontedepots 
und der Remontenanstalt; 
der sämtlichen Offiziere, Beamten und 
Zivillehrer der Militär--Bildungsanstalten 
(mit Ausnahme des Inspekteurs); 
der Offiziere und Beamten der Feldzeug- 
meisterei mit Ausnahme des Feldzeug- 
meisters; 
sämtlicher übrigen, unter den Nummern 
A. I. mit VI. nicht einbegriffenen Offi- 
ziere und Beamten der Militärverwaltung. 
sowie der Forstbeamten im Dienste der 
Militärverwaltung. 
Zu III. 
  
Wegen der Abzüge 
von den Gehältern jener 
Offiziere usw., die vorüber- 
gehend zu anderen Ab- 
teilungen kommandiert 
sind, haben die Zustellungen 
an den Kommandeur ufw. 
jener Abteilung, zu der 
sie stän dig gehören 
(Stamm,Abteilung), zu ge- 
schehen. 
Zu V. Wegen der Ausnahme 
siehe A. VII. 
Im übrigen vgl. Bemerkung 
zu A. III, die hier gleichmäßige 
Anwendung findet. 
Zu VI. Wegen der Ausnahme 
siehe A. VII.
	        
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