Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

383 
  
  
Lau- 
  
  
  
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
(II.) 5. der Militäroberpfarrer, der Divisions- und 
der Garnisonpfarrer, der Divisions- und 
der Garnisonküster sowie der Militärhilfs- 
geistlichen; 
6. der Militärjustizbeamten; 
7. der Korpsstabsveterinäre bei den General. 
kommandos; 
8. der Beamten der Proviantämter; 
9. der Beamten der Garnisonverwaltungen; 
10. der Beamten des Militärbauwesens; 
11. der Beamten der Garnisonlazarette und 
der Genesungsheime. 
IIT. Dem Feldzeugmeister. Bei Pfändung des Diensteinkommens der 
Offiziere und Beamten der 
1. Feldzeugmeisterei mit Ausnahme des Feld— Wegen des, Feldzeugmeisters 
zeugmeisters; siehe Ifd. N 
2. Munitionsfabrik, Artilleriewerkstatt, 
Pulverfabrik; 
3. Artilleriedepots; 
4. Traindepots. 
IV. J Dem Kriegsministerium. Bei Pfändung des Diensteinkommens sämt- 
licher übrigen unter Ifd. Nr. I bis III nicht 
einbegriffenen Offiziere und Beamten der 
Militärverwaltung. 
B. Betreffs der Pension usw. 
beziehenden Offiziere und 
Weamten: 
V.. derjenigen Behörde, auf Bei Pfändung der Pension 
deren Anweisung die und des sonstigen aus Reichs-Militärfonds 
nebenstehend aufgeführ- fließenden Einkommens: 
ten Personen ihre Pen- 
sions,. usw. Gebührnisse 
empfangen. 
2. Die anweisenden Behör- 
den sind: 
a) das Kriegsministerium; 1. der mit Pension zur Disposition gestellten 
Offiziere und oberen Militärbeamten; 
2. der auf Wartegeld gesetzten oberen Be- und zwar auch insoweit, 
  
b) die Militärintendantur 
des Armeekorps (Korps. 
intendantur), in dessen 
Bereich die Betreffen- 
den wohnen. 
  
3. 
  
amten der Militärverwaltung; 
der mit Pension gänzlich verabschiedeten 
Offiziere und der oberen Beamten der 
Militärverwaltung; 
der auf Wartegeld gesetzten oder mit 
Pension gänzlich verabschiedeten unteren 
Beamten der Militärverwaltung. 
  
  
als sie außerhalb 
Sachsens wohnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.