Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
  
(VI.) 4. Außerdem erstreckt sich der s 
GechäftskreiöderJni » 
tendantur des XII. 
(1. K. S.) Armeekorps 
auf alle außer- 
halb Sachsens woh. 
nenden Hinterbliebenen 
von Personen des Unter- 1 
offizier, und Soldaten- — 
standes sowie von unteren 
Beamten der sächsischen 
Militärverwaltung. 
  
  
  
  
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der Württ. postordnung vom L1. Mai 1900. Vom 3. Oktober 1914. 
Für die Geltungsdauer der Bekanntmachung des Bundesrats vom 6. August ds. Is. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 357), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheck- 
rechts, wird die Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg.Bl. S. 369) wie folgt 
geändert. 
In § 23a „Postprotest“ (Anderung vom 31. August 1908, Reg. Bl. S. 175, 
und vom 8. August 1914, Reg.Bl. S. 354) ist statt des zweiten Absatzes unter V. 
zu setzen: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei 
der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, 
so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am dreißigsten Tage nach Ablauf 
der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf 
einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, 
so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vor- 
schriften der Wechselordnung erhoben. 
Stuttgart, den 3. Oktober 1914. 
Weizsäcker.
	        
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