Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen und dergleichen lagern, 
sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Ver— 
schlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lager— 
räume anzugeben. 
8 6. 
Die Ortsvorsteher in den Gemeinden, in denen mittels Zähl— 
karten gezählt wird (vergl. 84 Abs. 2 a), haben die Zählkarten, je mit einem 
Briefumschlag (Fensterbriefumschlag) versehen, den zur Angabe Verpflichteten spätestens 
bis zum 28. November auszuhändigen. 
Vor der Aushändigung haben die Ortsvorsteher sämtliche für die Gemeinden er— 
forderlichen Zählkarten auf der Vorderseite mit der Bezeichnung des Betriebs (bei In— 
habern, die landwirtschaftliche und andere Betriebe zusammen betreiben, unter Bezeichnung 
des hauptsächlichsten Betriebs) und auf der Rückseite mit den Angaben über Oberamt und 
Gemeinde, ferner mit laufender Nummer, die auch auf dem Briefumschlag zu vermerken 
ist, Straße, Hausnummer und Namen des zur Angabe Verpflichteten (Firma) zu versehen. 
Die gleichen Angaben sind von den Ortsvorstehern in ein Stück der Ortsliste einzu- 
tragen, die zur Kontrolle dient. 
87. 
In den ersten Tagen des Monats Dezember haben die Ortsvorsteher die Zähl- 
karten, die von den zur Angabe Verpflichteten so in den Briefumschlag (Fensterbrief- 
umschlag) einzuschließen sind, daß die Adresse von außen sichtbar ist, zu sammeln, nach den 
laufenden Nummern zu ordnen, auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und bis zum 
15. Dezember 1914 unverletzt und sorgfältig verpackt nebst einem Stück der soweit 
als möglich ausgefüllten Ortsliste unmittelbar an das Statistische Landesamt 
im Stuttgart einzusenden. 
Von diesem Amt werden den Gemeindebehörden durch besonderen Erlaß noch nähere 
Weisungen über die Verwendung der Erhebungspapiere (Ortslisten, Zählkarten usw.) 
zugehen.
	        
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