Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

399 
28. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben * uttgart, Donnerstag, den 26. November 1914. 
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, betreffend Einkommens- 
erklärungen der Empfängerinnen von Witwenbeihilfen und Kriegswitwengeld sowie der Empfänger von 
Pensionsbeihilfen und Alterszulagen. Vom 14. November 1914. S. 399. — Bekanntmachung der Ministerien 
des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Vergütung für Vorspann und Spanndienste nach dem 
Kriegsleistungsgesetz. Vom 18. November 1914 S. 400. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Erweiterung des Bezirks eines Kaufmannsgerichts. Vom 23. November 1914. S. 402. —1 
Bekanntmachung der Regierung des Donaukreises, betreffend eine Veränderung der Bezirke der Stadt- 
gemeinde Friedrichshafen und der Gesamtgemeinde Schnetzenhausen, Oberamts Tettnang. Vom 17. No- 
vember 1914. S. 402. 
  
tekanntmachung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, 
betreffend Einkommenserklärungen der Empsängerinnen von Witwenbeihilfen und Kriegswitwengeld 
sowie der Empfänger von Pensionsbeihilsen und Alterszulagen. Vom 14. November 1914. 
Die nach der Bekanntmachung vom 7. Februar 1912 (Reg. Bl. S. 21) abzugeben- 
den Einkommenserklärungen sind vom Rechnungsjahr 1914 an bis auf weiteres nicht 
mehr bei den Behörden usw., die die Bescheinigungen unter den Jahresquittungen 
auszustellen haben, zurückzubehalten, sondern den Rechnungsbelegen beizufügen und zu 
diesem Zweck von den Empfängern mit der Jahresquittung der zahlenden Kasse vor- 
zulegen. 
Ergibt sich bei der Vergleichung der Einkommensbescheinigung mit der Jahres- 
quittung, daß das Gesamteinkommen die zulässige Einkommensgrenze übersteigt, so ist 
vor Weiterzahlung der Pensionsgebührnisse durch das Kriegszahlamt Stuttgart die Ent- 
scheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen.
	        
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