Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Über die zulässige Einkommensgrenze erhalten die zahlenden Kassen bei Anweisung 
der Gebührnisse durch das Kriegszahlamt Kenntnis. 
Stuttgart, den 14. November 1914. 
Fleischhauer. v. Marchtaler. Pistorius. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, 
betreffend die Vergütung für Vorspann und Spanndienste nach dem Kriegsleistungsgesetz. 
Vom 18. November 1914. 
Die vom Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 12. November ds. Js. 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1914 Nr. 58 S. 577) wird zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 18. November 1914. 
Fleischhauer. v. Marchtaler. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat auf Grund des §& 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) beschlossen, daß vom 1. August 1914 ab die Vergütung für 
Vorspann und Spanndienste auf Grund des nachstehenden Tarifs erfolgt. 
Berlin, den 12. November 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Delbrück. 
Tarif 
der Vorspannvergütungssätze nach dem Kriegsleistungsgesetze. 
Die Vergütung für Vorspann und Spanndienste für Kriegszwecke (§ 3 Ziffer 3, §5 12 des 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — Reichs-Gesetzbl. S. 129.—) erfolgt tageweise 
zu nachstehenden Sätzen, je nachdem Vorspann und Spanndienste mit Pferden beziehungsweise mit 
Ochsen oder Kühen geleistet sind:
	        
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