Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Anstellungsbehörden, die die Aufnahme solcher Nachrichten wünschen, 
können diese jederzeit der Abteilung für allgemeine Armee= und für persön- 
liche Angelegenheiten des Kriegsministeriums in Stuttgart als Vermittelungs- 
stelle übersenden. 
Auf diesem Wege können auch Stellen, die zwar noch nicht frei sind, 
für die jedoch keine Bewerber vorgemerkt sind, dann bekannt gegeben werden, 
wenn die Annahme der Bewerbung von der Ableistung einer informatorischen 
Beschäftigung abhängig gemacht werden muß. 
d) Die „Anstellungs-Nachrichten“ werden durch die Post zugestellt. 
e) Es erhalten je eine Ausfertigung: 
die Kommando= und Militärverwaltungsbehörden, die Truppenteile bis 
einschließlich Kompagnie (auch Maschinengewehr-Kompagnie), Eskadron, 
Batterie oder Bespannungs-Abteilung und Scheinwerferzug, die Bezirks- 
kommandos, Hauptmeldeämter, Meldeämter und selbständigen Kom- 
pagniebezirke, ferner 
die Ministerien und die sonstigen eine Anwärterliste führenden Stellen. 
Ein weitergehender Bedarf ist — von seiten der Zivilbehörden durch 
Vermittelung des vorgesetzten Ministeriums — bei dem württembergischen 
Kriegsministerium, Abteilung für allgemeine Armee= und für persönliche 
Angelegenheiten, anzumelden. 
1) Die Kavallerie-Regimentsstäbe empfangen die „Anstellungs-Nachrichten“ 
für sich und die im gleichen Standort befindlichen Eskadrons, die übrigen 
Regimentsstäbe nur für sich; die Bataillone und Abteilungen für sich und 
für die im gleichen Standort stehenden Kompagnien oder Batterien; die 
Bezirkskommandos für sich und für die im Stabsquartier befindlichen Haupt- 
meldeämter, Meldeämter und selbständigen Kompagniebezirke. Allen ab- 
gezweigten Kompagnien, Eskadrons, Batterien, Meldeämtern usw. geht der 
Stellennachweis unmittelbar zu. 
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