Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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g) Die Stellennachweise sind sofort nach Eingang von den betreffenden Stäben 
zu verteilen. 
h) Die in den Stellennachweisen enthaltenen „Nachrichten für Militäranwärter“ 
sind in einem besonderen Heft zu sammeln und allen Unteroffizieren zu- 
gänglich zu machen. 
i) Jede Garnisonveränderung ist sofort nach Bekanntwerden der Abteilung 
für allgemeine Armee= und für persönliche Angelegenheiten des württem- 
bergischen Kriegsministeriums anzuzeigen. 
k) Die Anstellungs-Nachrichten können unter Entrichtung der festgesetzten Gebühr 
auch bei den Postanstalten bestellt werden. 
7. An Stelle der weggefallenen Ziff. 27 (Reg. Bl. von 1912 S. 60) tritt als neue 
Ziff. 27 nachstehende Bestimmung: 
Die von der Heeresverwaltung erlassenen Bestimmungen über die Beur- 
laubung der Militäranwärter sind in Anlage L enthalten. 
Stuttgart, den 17. Juli 1914. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.
	        
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