Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Anlage 1. 
Bestimmungen 
über 
die Beurlaubung der Wilitäranwärter des Heeres vom 1. April 1913. 
S1# 
A. Allgemeines. 
Die Militäranwärter 9 können sowohl zur Vorbereitung auf die Zivilversorgung 
als auch zur Beschäftigung im Zivildienst oder im Privatdienst beurlaubt 
werden.)) Ein Rechtsanspruch auf diesen Urlaub besteht nicht. 
Ob unter Würdigung der dienstlichen Interessen und der sonst etwa in Betracht kommenden Ver- 
hältnisse dem Urlaubsgesuch entsprochen werden kann, unterliegt lediglich der Beurteilung des für 
die Urlaubserteilung zuständigen Vorgesetzten. Hierbei wird allerdings auch den für die Versorgung 
der Militäranwärter allgemein wohlwollenden Absichten genügend Rechnung zu tragen sein. 
. Wird der Urlaub durch Krankheit unterbrochen, so darf er um diese Zeit verlängert werden. 
Während einer Beurlaubung nach Ziff. 1 werden die Militäranwärter mit Gebührnissen nach den 
§§ 36 und 58 der Friedens-Besoldungsvorschrift (Druckvorschrift Nr. 158) abgefunden. 
Beim Eintritt einer Mobilmachung muß der Militäranwärter unverzüglich zu seinem Truppenteil 
zurückkehren, sofern er nicht infolge sofortiger Ubernahme in den Zivildienst aus dem aktiven Militär- 
dienst ausscheidet. 
.Die Befugnis zur Beurlaubung der Kapitulanten mit Gehalt oder Löhnung (Fs 36 
Ziff. 11 und § 56 Ziff. 1 der Friedens-Besoldungsvorschrift) wird durch die nachstehenden Bestim- 
mungen nicht berührt. 
B. Vorbereitung auf die Zivilversorgung. 
Den Militäranwärtern mit Ausnahme der Unterinspektoren kann zur Vorbereitung auf die Zivil- 
versorgung ein Urlaub bis zu 3 Monaten gewährt werden. Eine wiederholte Beurlaubung zu diesem 
Zweck ist nur insoweit zulässig, als die Gesamtdauer der Beurlaubungen den Zeitraum von 3 Monaten 
nicht übersteigt. 
Dieser Urlaub darf ohne Nachweis beliebig verwendet werden, z. B. zum Besuch von Unter- 
  
1) Auf Unteroffiziere, die den Zivilversorgungsschein noch nicht besitzen, finden diese Bestimmungen keine 
Anwendung. 
2) Die Befugnis zur Erteilung von Urlaub an Militäranwärter nach den Bestimmungen vom 1. April 1913 
ist den Regimentskommandeuren und Kommandeuren selbständiger Bataillone übertragen worden. Nur An- 
träge, die abzulehnen sind oder eine Ausnahme von den Bestimmungen betreffen, werden mit Begründung dem 
Generalkommando zur Entscheidung oder zur Weitergabe an das Kriegsministerium vorgelegt (A.O. vom 6. Mai 
1913, M. V. Bl. S. 97 und 98, Ziff. 9).
	        
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