Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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richtsanstalten oder zu irgend einer zivildienstlichen Beschäftigung, für die eine Beurlaubung nach den 
Bestimmungen der Abschnitte C und D entweder nicht vorgesehen oder nicht zulässig ist. 
C. Beschäftigung im Zivildienst (Reichs-,s) Staats= oder Kommunal= usw.“) Dienst).5) 
. Urlaub zu einer zivildienstlichen Beschäftigung darf nur auf Grund eines Einberufungsschreibens der 
zuständigen Behörde beantragt werden. Das Einberufungsschreiben ist dem Militäranwärter durch 
Vermittelung des zuständigen Truppenteils usw. ) zuzustellen. Läßt das Schreiben über die Art und 
die Dauer der Beschäftigung Zweifel zu, so ist der Truppenteil verpflichtet, die Behörde zu einer 
bestimmten Erklärung zu veranlassen. 
a) Informatorische Beschäftigung. 
Zur informatorischen Beschäftigung können die Militäranwärter mit Ausnahme der Unterinspektoren 
bis zu 3 Monaten beurlaubt werden. 
Eine solche Beurlaubung ist nur zulässig, wenn die Anstellungsbehörde die Vormerkung 
oder die Anstellung des Militäranwärters von der erfolgreichen Ableistung einer solchen Beschäf- 
tigung abhängig macht (Anstellungsgrundsätze für den Staatsdienst § 14, für den Kommunal- 
dienst § 15). 
Fordert die Anstellungsbehörde eine längere informatorische Beschäftigung, so wird auf Antrag durch 
das Kriegsministerium bestimmt, ob eine über die Dauer von 3 Monaten hinausgehende Beurlaubung 
eintreten darf. 
Handelt es sich hierbei um eine informatorische Beschäftigung im Kommunaldienst, so muß zuvor die 
Notwendigkeit der Verlängerung von der staatlichen Aufsichtsbehörde anerkannt sein. 
Für den mittleren Gerichtsdienst, den mittleren Polizei-Exekutivdienst und den Wegebau-Aussichts- 
dienst, für den Dienst als Kreisassistent (6 Monate), Bureauassistent der Bergverwaltung (6 Monate) 
und als Strommeister (in Preußen), sowie innerhalb der Heeresverwaltung ist eine längere Be- 
urlaubung ohne weiteres zulässig. 
Eine Verlängerung des Urlaubs oder seine wiederholte Gewährung wegen unzureichender Be- 
fähigung des Militäranwärters ist zulässig. 
Ist ein Militäranwärter für einen bestimmten Dienstzweig oder eine bestimmte Stelle bei einer 
Behörde bereits vorgemerkt oder hat er vor Ablauf des ihm gewährten Urlaubs eine etwa vorge- 
  
3) Unter „Beschäftigung im Reichsdienst“ ist auch die informatorische Beschäftigung, die Probedienstleistung 
und die Anstellung auf Probe in der Militärverwaltung zu verstehen. 
4) Zu vergl. Anstellungsgrundsätze für den Kommunal. usw. Dienst # 1 Abs. 1. 
5) Die Bestimmungen des Abschnitts C finden auch Anwendung bei der Einberufung in Stellen, die den 
Militäranwärtern nicht vorbehalten sind, sowie in Stellen des Privateisenbahndienstes (Anhang zum „Aus- 
führlichen Stellenverzeichnis für den Staatsdienst“) und in solche Stellen, die nur im Wege des privatrechtlichen 
Dienstvertrages besetzt werden. 
5) Unter „Truppenteil usw.“ ist das Bataillon oder die Abteilung, bei der Kavallerie das Regiment, im 
übrigen die Militärbehörde oder die Anstalt zu verstehen, der der Militäranwärter angehört.
	        
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