Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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15. Dezember 1913 zu Grunde gelegten planmäßigen Darstellung hiefür erforderlich 
sind, in den Oberämtern Biberach, Blaubeuren, Ehingen, Laupheim, Leutkirch, Mün- 
singen, Ravensburg, Reutlingen, Riedlingen, Saulgau, Tettnang, Ulm, Urach, Waldsee 
und Wangen im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Im Enteignungsverfahren wird der Unternehmer durch den Verbandsvorsitzenden, 
Oberamtmann Dr. Bockshammer in Tettnang, vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Donaukreis bestellt. 
Gegeben Cap Martin, den 21. Januar 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Bestimmungen über hausarbeit in der Tabakindustrie. Vom 2. Februar 1914. 
Zum Vollzug der in der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers 
vom 17. November 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 751) enthaltenen Bestimmungen des 
Bundesrats über Hausarbeit in der Tabakindustrie wird hiemit nachstehendes verfügt: 
(0) Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der §§ 7, 11 und 12 der bundesrätlichen 
Bestimmungen sind die Oberämter; untere Verwaltungsbehörden im Sinne der §§ 13 
und 14 sowie Ortspolizeibehörden im Sinne der §§ 15 und 16 der Bestimmungen 
sind die Ortsvorsteher. 
(2) Die zuständigen Behörden werden darauf hingewiesen, daß nach § 18 der ge- 
nannten bundesrätlichen Bestimmungen die in den §8§ 11 bis 14 daselbst vorgesehenen 
Ausnahmen schon vor dem auf 1. Juli 1914 festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens 
der Bestimmungen zugelassen und daß auch die in § 16 vorgeschriebenen ortspolizei- 
lichen Ausweise schon vorher ausgestellt werden können. Von diesen Befugnissen ist 
rechtzeitig Gebrauch zu machen, damit unliebsame Störungen in der Beschäftigung
	        
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