Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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26. Der Urlaub darf nur bewilligt werden, wenn die Anstellungsbehörde vorher die Erklärung abgibt, 
27. 
29. 
daß es sich nicht um die Übernahme des Anwärters in eine, wenn auch nur zeitweise bestehende 
Stelleo) handelt und daß eine solche Übernahme auch nicht im Anschluß an die Beschäftigung in Aus- 
sicht steht. Kann eine solche Erklärung nicht abgegeben werden, so hat die Annahme der Einberufung 
das gleichzeitige Ausscheiden des Militäranwärters aus dem aktiven Militärdienst zur Folge. 
Militäranwärter, die der Einberufung zur Beschäftigung als Hilfsarbeiter usw. keine Folge leisten, 
können in dem Bewerberverzeichnis der Anstellungsbehörde nur dann gestrichen werden, wenn sie 
in eine Stelle 10) einberufen worden sind, für die sie als Stellenanwärter bereits vorgemerkt sind, 
oder wenn es sich um eine ständige Hilfsarbeiterstelle handelt, die nach den Verwaltungsbestimmungen 
ausnahmslos als Vorstufe (Diätariat) derjenigen Stelle gilt, für die sie als Stellenanwärter vorge- 
merkt sind. 
D. Beschäftigung im Privatdienst. 
Militäranwärter mit Ausnahme der Unterinspektoren können zum Zweck der Beschäftigung im 
Privatdienst unter Berücksichtigung der truppendienstlichen Interessen bis zu 6 Monaten beurlaubt 
werden.u) 
Eine wiederholte Beurlaubung zu diesem Zweck ist insoweit zulässig, als die Gesamtdauer der Be- 
urlaubungen den Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigt. 
Der Urlaub darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Firma usw. zuvor erklärt hat, daß die 
Beschäftigung des Anwärters im Falle der Bewährung zu seiner alsbaldigen oder in Kürze voraus- 
zusehenden Anstellung führt. 
Stuttgart, den 19. März 1913. 
Königliches Kriegsministerium. 
v. Marchtaler. 
  
2) Was unter „Stelle“ zu verstehen ist, ergibt sich aus §9 Abs. 2 der Anstellungs Grundsätze für den 
Staatsdienst und §# 13 derjenigen für den Kommunaldienst. 
10) Zu vergl. oben Anmerkung 9. 
11) Z. B. zur Einarbeitung in den Betrieb einer Militärkantine.
	        
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