Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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82. 
Zum Fang von Blau= und Weiß= (Sand= felchen dürfen nur Netze von mindestens 
40 mm Maschenweite angewendet werden. 
Im hintersten Teil (Zipfel) des Klusgarnsackes darf jedoch die Maschenweite auf eine 
Länge von höchstens 4 m auf 35 mm herabgesetzt werden. 
II. Diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1915 in Kraft. 
Stuttgart, den 26. November 1914. 
Fleischhauer. Pistorius. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Prämientarise der Zweiganstalten der Tiefban-Herufsgenossenschast und der 
Württembergischen Gangewerks-Gerufsgenossenschaft. Vom 27. November 1914. 
Die nachstehende Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts, Abteilung für 
Unfallversicherung, vom 21. ds. Mts. wird hiemit gemäß § 805 der Reichsversicherungs- 
ordnung veröffentlicht. 
Stuttgart, den 27. November 1914. 
Fleischhauer. 
Bekanntmachung 
über die Prämientarife der Zweiganstalten der Tiefbau-Berufsgenossenschaft und der dem 
Reichsversicherungsamt unterstellten Baugewerks-Berufsgenossenschaften. 
(§ 805 der Reichsversicherungsordnung — Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 662.) 
Die geringere Bautätigkeit und der stärkere Ausfall von Beiträgen während des Krieges werden 
voraussichtlich die wirtschaftlichen und damit auch die rechnerischen Grundlagen für die anderweite Fest- 
setzung der zur Zeit gültigen Prämientarife der Zweiganstalten der Tiefbau-Berufsgenossenschaft und der 
Baugewerks-Berufsgenossenschaften erheblich beeinflussen.
	        
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