Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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vom 8. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 234) vorgesehenen Erstellung eines Wasserwerks in der 
Donauniederung zwischen Langenau und Sontheim und einer anschließenden Wasser— 
leitung die hiefür erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken in den nach 
den derzeitigen Plänen oder etwaigen künftigen Erweiterungsplänen in Betracht kom— 
menden Oberämtern im Weg der Zwangsenteignung zu erwerben. 
Im Enteignungsverfahren wird der Unternehmer durch das Bauamt des Staats- 
technikers für das öffentliche Wasserversorgungswesen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. 
Gegeben Cap Martin, den 1. Februar 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Reisegebühren der Oberamtsärzte. Vom 1. Februar 1914. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
Die Ziffer 16 unter A der Anlage zur Königlichen Verordnung vom 17. März 1899, 
betreffend die Gebühren der Arzte, Zahnärzte, Wundärzte zweiter Abteilung und 
Hebammen (Reg. Bl. S. 274), wird aufgehoben. Den vollbesoldeten Oberamtsärzten 
kommt bei Verrichtungen außerhalb ihres Amtsbezirks eine Entschädigung für entgehenden 
Erwerb (Ziff. 15 Abs. 2 a. a. O.) nicht mehr zu. Die Reisegebühren der Oberamts- 
ärzte sind bis auf weiteres nach den Bestimmungen der §§ 4 ff. des Diätenregulativs 
vom 23. Juni 1873 (Reg. Bl. S. 269) mit der Maßgabe zu berechnen, daß auch die 
Oberamtsärzte in Rats= und Oberratsstellung die Diätensätze der siebten Rangstufe
	        
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