Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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der Oberamtspfleger und der Gemeindebeamten für ihre Verrichtungen in Brand— 
versicherungssachen, vom .mit Wirkung vom 1. Januar 
1914 wie folgt abgeändert: 
1. Der § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die von der Brandversicherungskasse zu bezahlende Gebühr für die Um- 
lage der Brandversicherungsbeiträge, die Berechnung des Reichsstempels und 
die Fertigung der Einzugsregister der Ortseinbringer beträgt sechs Pfennig 
von jedem Gebäude. 
2. In § 4 wird folgender zweite Absatz angefügt: 
In gleicher Weise wird für den Einzug und die Ablieferung der Reichs- 
stempelabgabe eine Vergütung von drei Pfennig von jeder Mark des Stempel- 
betrags gewährt. 
  
Stuttgart, den 17. Februar 1914. 
Fleischhaner. 
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Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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