Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Kunst oder des Altertums, deren Erhaltung vermöge ihres künstlerischen oder wissen— 
schaftlichen Werts oder vermöge der sich an sie knüpfenden Erinnerungen im öffentlichen 
Interesse gelegen ist. Eingeschlossen sind insbesondere auch vorgeschichtliche Gegen— 
stände, alte Münzen und Bücher sowie Urkunden und ältere, geschichtlich wertvolle Akten. 
Art. 2. 
Das Nähere über das Verfahren bei Genehmigungen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 
und 2 sowie über den Beschwerdeweg gegenüber von Entschließungen der Aufsichts- 
behörde wird durch Verordnung bestimmt. 
Art. 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft. Seine Wirksamkeit 
erlischt mit dem 1. Juli 1915. 
Gegeben Stuttgart, den 14. März 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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