Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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5. Departement des Kriegswesens: 
das Kriegsministerium, 
der Kommandierende Generaldes XIII. (K. Württ.) 
die Korpsintendantur ! Armeekorps; 
6. Departement der Finanzen: 
das Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern, 
das Steuerkollegium Abteilung für Zölle und indirekte Steuern. 
Stuttgart, den 23. März 1914. 
Für den Staatsminister 
des Kriegswesens: 
Weizsäcker. v. Schroeder. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Habermaas. 
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Hafen- und Zollhofsordnung für Friedrichshafen und Langenargen, sowie die ge- 
stimmungen für die öfsentlichen Anlandestellen zu Kreßbronn, Eriskirch-Ichwedi, Schloß Friedrichs- 
hafen und Fischbach. Vom 5. März 1914. 
Im ersten Absatz des § 48 der Verfügung vom 29. April 1896 (Reg. Bl. S. 85), be- 
treffend die Hafen= und Zollhofsordnung für Friedrichshafen und Langenargen usw., 
(C. I. Kreßbronn) erhält der zweite Satz die folgende Fassung: 
Das rote Licht auf der rechten Seite der Brücke ist so gestellt, daß es von Schiffen, 
die aus der Richtung Wasserburg bezw. Lindau-Bregenz herkommen, erst nach der 
Vorbeifahrt an der Landspitze bei Nonnenhorn und von Schiffen, die aus der Richtung 
Langenargen herkommen, erst nach der Vorbeifahrt an der Landspitze bei der Argen- 
mündung gesehen werden kann. 
Die Anderung tritt sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 5. März 1914. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Geßler. 
 
	        
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