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Art. 4.
(1) Die Landesstelle kann vor der Entscheidung über die Zulassung eines Bildstreifens
ein Gutachten Sachverständiger einholen, denen der Bildstreifen vorzuführen ist. Ein solches
Gutachten ist stets einzuholen, wenn derjenige, der die Prüfung des Bildstreifens ver—
anlaßt hat, es beantragt oder wenn es sich um die Entscheidung darüber handelt, ob ein
Bildstreifen für Jugendvorstellungen zugelassen werden soll. Will die Landesstelle die nach-
gesuchte Zulassung versagen, so hat sie vor Erteilung des endgültigen Bescheides dem
Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag auf Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens zu stellen.
(2) Die Sachverständigen werden vom Ministerium des Innern im Benehmen mit dem
Ministerium des Kirchen- und Schulwesens berufen.
Art. 5.
(t) Der Unternehmer von Lichtspielen hat alle zur öffentlichen Vorführung bestimmten
Bilder der Ortspolizeibehörde rechtzeitig anzumelden. Will der Unternehmer Jugendvor-
stellungen veranstalten, so hat er dies in der Anmeldung anzugeben und die Zeit des Be-
ginns solcher Vorstellungen sowie die Bilder, die darin vorgeführt werden sollen, besonders
zu benennen.
(2) Die erfolgte Anmeldung ist dem Unternehmer von der Ortspolizeibehörde zu be—
scheinigen. «
Art. 6.
(1) Die Ortspolizeibehörde kann verlangen, daß der Unternehmer die angemeldeten
Bilder vor der erstmaligen öffentlichen Vorführung in einer Gemeinde oder auch später den
von ihr beauftragten Beamten oder Sachverständigen vorführt.
(2) Ist ein Bildstreifen so verändert, daß seine Vorführung nach ärztlichem Gutachten
eine besonders nachteilige Einwirkung auf die Augen der Zuschauer ausübt, so hat die
Ortspolizeibehörde seine öffentliche Vorführung zu verbieten, die Zulassungskarte vor—
läufig einzuziehen und die Entscheidung der Landesstelle herbeizuführen.
* Ausnahmsweise kann die öffentliche Vorführung eines nach Art. 1 zugelassenen Bild-
streifens in einer einzelnen Gemeinde von der Ortspolizeibehörde verboten werden, wenn