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Art. 4.
(1) Anderungen des Vermögenstands innerhalb eines Veranlagungszeitraums werden
nicht berücksichtigt. Ausnahmen finden nur statt,
1. wenn eine Vermehrung des steuerbaren Vermögens um mehr als 5000 infolge
eines Erwerbs von Todes wegen, einer Schenkung unter Lebenden (Reichserb-
schaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 8§§ 1 bis 4 und 55), eines Lotteriegewinnes oder
einer Vermögensübergabe eintritt,
2. wenn nachgewiesen wird, daß sich der Gesamtwert des steuerbaren Vermögens eines
Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Teil vermindert hat, oder daß ein bei
einem Steuerpflichtigen wegfallender Vermögensteil anderweit zur Vermögensteuer
herangezogen wird.
(2) Im übrigen treten Anderungen in der Steueranlage innerhalb eines Veranlagungs-
zeitraums nur ein
1. durch Zugänge, wenn Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus
dem Ausland, oder wenn sie aus anderen Gründen steuerpflichtig werden,
2. durch Abgänge, wenn Steuerpflichtige sterben oder aus Württemberg wegziehen.
(3) Die Anderungen in der Steueranlage erfolgen mit Wirkung vom Beginn des auf die
Anderung folgenden Monats ab.
Art. 5.
(1) Vermögen von nicht mehr als 20 000 « sind steuerfrei.
(2) Vermögen von nicht mehr als 50 000 K sind steuerfrei, wenn der nach Art. 1 des
Einkommensteuergesetzes Steuerpflichtige mit einem steuerbaren Jahreseinkommen (Art. 18
des Einkommensteuergesetzes) von weniger als 2 000 K zur Einkommensteuer veranlagt ist.
Art. 6.
Die Vermögensteuer ist von je 1 000 XK steuerbaren Vermögens gleichmäßig festzu-
setzen. Der Steuersatz wird für jedes Steuerjahr durch Finanzgesetz bestimmt; eine Er-
höhung über den Betrag von 1./ für je 1 000.K steuerbaren Vermögens ist der ordentlichen
Gesetzgebung vorbehalten.