Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Art. 1 von der Genossenschaftsversammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Zentralstelle. 
2) Mit der Genehmigungsverfügung der Zentralstelle erlangt die Genossenschaft die Eigen- 
schaft als Moorgenossenschaft. Sie unterliegt von diesem Zeitpunkt ab den Vorschriften 
dieses Gesetzes. Die Satzung ist entsprechend zu ändern. 
Art. 24. 
Die durch die Ausführung des genossenschaftlichen Unternehmens entstehenden Kosten 
sind von den beteiligten Gemeinden nach Verhältnis der Gesamtflächen der auf ihren 
Markungen liegenden, zu verbessernden Genossenschaftsgrundstücke vorzuschießen. Über 
die Zeit und Art der Rückzahlung der Vorschüsse einschließlich etwa beanspruchter Zinsen 
entscheidet, wenn hierüber eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, die Zentralstelle. 
Art. 25. 
Im übrigen finden auf die Moorgenossenschaften die Vorschriften des Wassergesetzes 
über die öffentlichen Wassergenossenschaften entsprechende Anwendung. 
Gegeben Bebenhausen, den 4. August 1915. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
  
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, 
Verkehrsabteilung, 
betreffend Anderung der Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 28. Juli 1915. 
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wird wie folgt geändert: 
1. Im § 23 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte 
Satz des Abs. VI (Anderung vom 8. August 1914, Reg. Bl. S. 354) die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk
	        
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