Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

183 
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß 
es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. XVII (Anderung vom 8. August 1914, Reg. Bl. S. 354) wird dem- 
entsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte 
Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest“. 
2. Im § 23a „Postprotest“ (Anderung vom 31. August 1908, Reg. Bl. S. 175) erhält 
der Abs. V (Anderungen vom 8. August 1914, Reg. Bl. S. 354, vom 3. und 
30. Oktober 1914, Reg. Bl. S. 385 und 391, vom 1. Dezember 1914, Reg. Bl. S. 421, 
und vom 27. Mai 1915, Reg.Bl. S. 99) folgende Fassung: 
V. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags 
und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften 
des § 421 bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Post- 
auftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung weiterbehandelt. 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Versuch, 
den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Post- 
anstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem 
Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung 
auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am 
zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, 
so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vor- 
schriften der Wechselordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, 
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als 
Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten 
soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten 
Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.