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„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß
es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. XVII (Anderung vom 8. August 1914, Reg. Bl. S. 354) wird dem-
entsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte
Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest“.
2. Im § 23a „Postprotest“ (Anderung vom 31. August 1908, Reg. Bl. S. 175) erhält
der Abs. V (Anderungen vom 8. August 1914, Reg. Bl. S. 354, vom 3. und
30. Oktober 1914, Reg. Bl. S. 385 und 391, vom 1. Dezember 1914, Reg. Bl. S. 421,
und vom 27. Mai 1915, Reg.Bl. S. 99) folgende Fassung:
V. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags
und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vorschriften
des § 421 bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der Post-
auftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung weiterbehandelt.
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen oder bleibt der Versuch,
den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Post-
anstalt bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem
Zahlungstage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung
auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am
zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung
vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos,
so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person Protest nach den Vor-
schriften der Wechselordnung erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung,
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als
Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten
soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten
Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der