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2) Die in Art. 86 Abs. 2 des Wassergesetzes vorgeschriebene Darlegung muß auch eine
Berechnung über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens enthalten, die mindestens auf
einen Zeitraum von 4—5 Jahren auszudehnen ist.
(8) Für den Lageplan (Art. 86 Abs. 3 Ziff. 1 des Wassergesetzes) können Flurkartenab—
drücke verwendet werden, sofern nicht ein größerer Maßstab angezeigt ist.
() Zur Herstellung und Fortführung des Beteiligtenverzeichnisses (vergl. Abs. 5 und 8
sowie §8 15 und 16 unten) ist von dem Fertiger des Lageplans über sämtliche beteiligte
Parzellen ein Nummervverzeichnis anzulegen, aus dem nach Gemeindebezirken geordnete
Auszüge zu fertigen sind. Verzeichnis und Auszüge werden durch den Genossenschafts-
vorstand fortdauernd auf dem Laufenden erhalten. Die Auszüge sind für das Grundbuch-
amt und, soweit Wasserrechtsverhältnisse in Frage kommen, auch für die Kreisregierung
bestimmt und werden von diesen Behörden aufbewahrt.
(0) Das Verzeichnis der beteiligten Grundstücke (Art. 86 Abs. 3 Ziff. 2 des Wasser-
gesetzes) wird in alphabetischer Reihenfolge der Beteiligten nach dem Muster Anl. A
angelegt (Beteiligtenverzeichnis). Erstreckt sich das Unternehmen auf mehrere Gemeinde-
bezirke, so ist dieses Verzeichnis für jede Gemeinde gesondert aufzustellen.
(6) Zum Zweck der Abstimmung ist vom Planfertiger auf Grund des Beteiligtenverzeich-
nisses ein weiteres Verzeichnis nach dem Muster Anl. B (Abstimmungsliste) anzulegen,
in das alle beteiligten Grundeigentümer in alphabetischer Reihenfolge mit den beteiligten
Grundflächen und Steuerkapitalen eingetragen werden. Erstreckt sich das Unternehmen
auf mehrere Gemeindebezirke, so wird die alphabetische Reihenfolge der Beteiligten ohne
Rücksicht auf deren Wohnort durchgeführt.
(7) Das Beteiligtenverzeichnis und die Abstimmungsliste sind sowohl für jeden Beteiligten
als im ganzen zusammenzustellen.
(8) Die Gemeindebehörde hat gemäß Art. 3 Abs. 3 die Spalten 1 a, 2—6a sowie 7a des
Beteiligtenverzeichnisses an der Hand des ihr von dem Planfertiger zuzustellenden
Parzellennummervnverzeichnisses (vergl. Abs. 4) auf Grund des Grundbuchs und des Steuer-
buchs auszufüllen. Die Einträge in Spalte 3 b und 7 a des Verzeichnisses sind durch den
Steuerbuchführer zu machen. Die Spalten 1 a, 2—3 a und 4—6a werden, wenn der