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(2) Die während des Bestehens der Moorgenossenschaft anfallenden Änderungen in den
Wasserrechtsverhältnissen der Genossenschaftsgrundstücke sind dem Genossenschaftsvorstand
von der Kreisregierung durch Auszug aus dem Wasserrechtsbuch mitzuteilen. Die Auszüge
werden von dem Genossenschaftsvorstand aufbewahrt; das Beteiligtenverzeichnis ist ent-
sprechend zu berichtigen.
.a 17.
(1) Für die Ausfüllung der Spalten 1 a, 2, 3 a und 4—6a des Beteiligtenverzeichnisses
sowie des Verzeichnisses der nichtbeteiligten Grundstücke (Muster A) sind zu bezahlen für
jede Parzelle
am Wohnsitz des Beamten 7 Z,
in auswärtigen Gemeinden 10 8S.
(2) Diese Gebühren hat der Ratschreiber, welcher nicht Grundbuchbeamter ist, unmittelbar
für sich — jedoch unbeschadet etwaiger im Wege des Dienstvertrages getroffener Be—
stimmungen über die Abführung der anfallenden Gebühren an die Gemeindekasse — zu
beziehen. Erfolgt die Ausfüllung der erwähnten Spalten durch den Grundbuchbeamten,
so werden die fraglichen Gebühren auf Grund einer von diesem Beamten vorzulegenden
Anzeige über deren Höhe von dem Amtsgericht eingezogen und im Kostenregister Spalte 9
in Soll-Einnahme gestellt.
(8) Für die Ausfüllung der Spalten 8—10 des Musters A sind zu bezahlen für jede
Parzelle
am Wohnsitz des Beamten 7 JZ,
in auswärtigen Gemeinden 10 H,
ohne Rücksicht darauf, ob die Parzelle belastet ist oder nicht.
(4) Für die Fertigung der Anderungsmitteilungen (Muster C) sind zu bezahlen für jede
Parzelle (gleichviel ob am Wohnsitz des Beamten oder auswärts) 20 Z.
() Die Gebühren in Abs. 3 und 4 werden gleichfalls auf Grund einer von dem Grundbuch-
beamten vorzulegenden Anzeige über deren Höhe von dem Amtsgericht eingezogen und im
Kostenregister Spalte 9 in Soll-Einnahme gestellt.