Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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(2) Die während des Bestehens der Moorgenossenschaft anfallenden Änderungen in den 
Wasserrechtsverhältnissen der Genossenschaftsgrundstücke sind dem Genossenschaftsvorstand 
von der Kreisregierung durch Auszug aus dem Wasserrechtsbuch mitzuteilen. Die Auszüge 
werden von dem Genossenschaftsvorstand aufbewahrt; das Beteiligtenverzeichnis ist ent- 
sprechend zu berichtigen. 
.a 17. 
(1) Für die Ausfüllung der Spalten 1 a, 2, 3 a und 4—6a des Beteiligtenverzeichnisses 
sowie des Verzeichnisses der nichtbeteiligten Grundstücke (Muster A) sind zu bezahlen für 
jede Parzelle 
am Wohnsitz des Beamten 7 Z, 
in auswärtigen Gemeinden 10 8S. 
(2) Diese Gebühren hat der Ratschreiber, welcher nicht Grundbuchbeamter ist, unmittelbar 
für sich — jedoch unbeschadet etwaiger im Wege des Dienstvertrages getroffener Be— 
stimmungen über die Abführung der anfallenden Gebühren an die Gemeindekasse — zu 
beziehen. Erfolgt die Ausfüllung der erwähnten Spalten durch den Grundbuchbeamten, 
so werden die fraglichen Gebühren auf Grund einer von diesem Beamten vorzulegenden 
Anzeige über deren Höhe von dem Amtsgericht eingezogen und im Kostenregister Spalte 9 
in Soll-Einnahme gestellt. 
(8) Für die Ausfüllung der Spalten 8—10 des Musters A sind zu bezahlen für jede 
Parzelle 
am Wohnsitz des Beamten 7 JZ, 
in auswärtigen Gemeinden 10 H, 
ohne Rücksicht darauf, ob die Parzelle belastet ist oder nicht. 
(4) Für die Fertigung der Anderungsmitteilungen (Muster C) sind zu bezahlen für jede 
Parzelle (gleichviel ob am Wohnsitz des Beamten oder auswärts) 20 Z. 
() Die Gebühren in Abs. 3 und 4 werden gleichfalls auf Grund einer von dem Grundbuch- 
beamten vorzulegenden Anzeige über deren Höhe von dem Amtsgericht eingezogen und im 
Kostenregister Spalte 9 in Soll-Einnahme gestellt.
	        
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