Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

13 
sind, hat es hiebei sein Bewenden. Der Zeitpunkt für die Nachholung dieser Wahlen 
wird durch Verordnung festgesetzt. Im übrigen finden in diesen Gemeinden Satz 2 
und 3 des Art. 1 Anwendung. 
Art. 3. 
Wird während des Krieges der Gemeinderat oder der Bürgerausschuß infolge 
Verhinderung einzelner Mitglieder durch militärische Dienstleistungen beschlußunfähig, 
so finden die Bestimmungen der Art. 43 und 54 der Gemeindeordnung entsprechende 
Anwendung. 
Gegeben Stuttgart, den 6. Februar 1915. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
Königliche Verordnung, 
betreffend das Verdienstkrenz. Vom 29. Januar 1915. 
Wir Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg, 
verordnen hiemit, was folgt: 
§ 1 Unserer Verordnung vom 2. Juli 1900, betreffend die Stiftung eines Ver- 
dienstkreuzes (Reg. Bl. S. 500), erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz: 
Zur Belohnung militärischer Verdienste im Krieg wird das Verdienstkreuz 
mit Schwertern verliehen. 
Gegeben Stuttgart, den 29. Januar 1915. 
(L. S.) Wilhelm. 
Weizsäcker.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.