Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Bekannimachnug des Ministeriums des Innern, 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte. Vom 30. Januar 1915. 
Die in Nr. 3 des Zentralblatts für das Deutsche Reich vom 22. Januar ds. Js. 
auf Seite 10 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Abänderung 
der Prüfungsordnung für Arzte, vom 21. Januar 1915 wird nachstehend zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 30. Januar 1915. 
Fleischhauer. 
Bekanutmachung 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte. 
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen: 
1. Der § 25 der Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 erhält folgenden Zusatz als 
Absatz 5: 
„Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 65).“ 
2. Im §8• 65 ist hinter „§5 23 Abs. 2,“ einzufügen: 
„§& 25 Absl. 5,7. 
Berlin, den 21. Jannar 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieères. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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