Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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10. Dezember 1913 (Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1913 Seite 792) veröffentlichten, am 31. De— 
zember 1915 ablaufenden Prämientarif der Versicherungsgenossenschaft der Privatfahrzeug= und 
FReittierbesitzer auf Grund des § 804 der Reichsversicherungsordnung bis auf weiteres verlängert. 
Berlin, den 24. November 1915. ç · 
Das Reichsversicherungsamt, 
Abteilung für Unfallversicherung. 
Dr Kaufmann. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz. 
Vom 18. Dezember 1915. 
Im Hinblick auf den Stand der Maul= und Klauenseuche in der Schweiz wird die 
Einfuhr und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen auch aus den schweizerischen Kantonen 
Basel-Land, Freiburg, Tessin und Waadt 
mit sofortiger Wirkung wieder gestattet. Die Einfuhr und Durchfuhr ist jedoch nur 
unter den Bedingungen der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 21. Sep- 
tember 1910 (Reg. Bl. S. 492) mit der Maßgabe zulässig, daß sie außer über Friedrichshafen 
bis auf weiteres auch über die badischen Grenzeintrittsstellen stattfinden darf. 
Das unter dem 21. August 1913 (Reg. Bl. S. 217) erlassene Verbot der Einfuhr 
und Durchfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz erstreckt sich nunmehr nur 
noch auf die Kantone Appenzell, Graubünden, St. Gallen und Thurgau. 
Stuttgart, den 18. Dezember 1915. Fleischhauer. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Deutsche Arzneitaxe 1916. Vom 21. Dezember 1915. 
Die Deutsche Arzneitaxe 1916, amtliche Ausgabe, ist im Verlag der Weidmannschen 
Buchhandlung in Berlin, Zimmerstraße 94, erschienen.“) 
  
*) In Buchform gebundene Exemplare der amtlichen Ausgabe mit der württ. Einführungsverfügung, der 
zum Vollzug des # 376 der Reichsversicherungsordnung ergangenen Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 29. November 1913, können zum Preis von 4 1.40 (gegen Voreinsendung von ./( 1.60 portofrei oder
	        
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