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Die neue Taxe gilt vom 1. Januar 1916 ab.
Bezüglich der Gewährung von Preisabschlägen wird, soweit nicht besondere Ver—
einbarungen bestehen, folgendes vorgeschrieben:
1. Die Apotheken haben den öffentlichen Anstalten und Krankenhäusern, den
Mannschaften des K. Landjägerkorps einschließlich der Stationskommandanten,
den K. Straßen- und Schleusenwärtern, sowie solchen Vereinen und Anstalten,
welche der öffentlichen Armenpflege und der Wohltätigkeit dienen, bei Be—
zahlung der gelieferten Arzneimittel innerhalb zweier Monate nach Übergabe
der Rechnung folgende Abschläge von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren:
für vierteljährliche Lieferungsbeträge bis zu 400 K 5%
über 400 K bis zu 700 4% 10%
700 K& „ „ 1000 K# 15%
7 » » » 1000 A 20 %.
Die höheren Abschläge kommen je für die überschießenden Beträge in An-
rechnung. Bei Rechnungen bis zum Betrag von 5 .4 ist ein Abschlag nicht zu
gewähren; sofern die Rechnung den Betrag von 5 40 übersteigt, findet ein
Abschlag nur insoweit statt, als hiedurch der Rechnungsbetrag nicht unter 5 4°
herabsinkt.
2. Für Lieferungen an Krankenkassen im Sinn des § 225 der Reichsversicherungs-
ordnung und an knappschaftliche Krankenkassen gelten die Bestimmungen der
zum Vollzug des § 376 der Reichsversicherungsordnung ergangenen Verfügung
des Ministeriums des Innern vom 29. November 1913 (Reg. Bl. S. 322) mit
der Maßgabe, daß an Stelle des letzten Absatzes der genannten Verfügung die
Bestimmung in Nr. 5 der gegenwärtigen Verfügung tritt und daß Lieferungen
für einzelne Kassen, die im Vierteljahr nicht mehr als 60 A betragen, bei der
Berechnung des Gesamtabschlags außer Betracht zu bleiben haben. Für diese
Lieferungen ist gleichmäßig ein Abschlag von 5% zu gewähren. Bei Verteilung
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gegen Nachnahme von 4 1.80) bei der Druckerei des Regierungsblatts (Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stutt-
gart, Christophstraße 26) bezogen werden. Die Oberamtsärzte erhalten ein Exemplar durch das Ministerium
des Innern geliefert.