fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1916. (65)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
‚W 9. 
(Ausgegeben am 15. Juli 1916.) 
  
20. Gesetz 
vom 10. Juli 1916, 
die Gewährung von Darlehen an entlassene Kriegsteilnehmer betreffend. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXW. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir Heinrich) der Siebenundzwanzigste, 
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
hiermit mit Zustimmung des Landtage, was folgt: 
81. 
Aus dem Heercsdienst entlassenen Kriegskeilnehmern sollen von ihrer Wohn- 
sibgemeinde Darlehen, die sie während des Krieges oder nach dem Friedensschluß 
in sechs Monaten nach ihrer Entlassung aus dem Heeresdienst nachsuchen, gewährt 
werden und zwar: 
1. Juhabern von Betrieben der Landwirtschaft, des Handels, der Industrie 
und des Gewerbes, sowie Angehörigen der sogenannten freien Berufe 
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