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Verfügung der Ministerien der auswärtigen Augelegenheiten und des Innern,
betreffend die Ausstellung der Bodenseeschifferpatente. Vom 6. Mai 1915.
Zum Vollzug der Königlichen Verordnung, betreffend Vorschriften für die Sicherheit
der Bodenseeschiffahrt, vom 28. April 1915 (Reg. Bl. S. 89) wird hinsichtlich der
Ausstellung der Bodenseeschifferpatente nachstehendes verfügt.
§ 1.
(1) Jeder Führer eines Dampfschiffs, eines Motorschiffs, eines Motorboots, eines Segel-
schiffs oder eines Segelboots muß mit einem ordnungsmäßigen Schifferpatent versehen
sein.
(2) Ausgenommen hievon sind die Führer von kleinen Segelbooten, die lediglich zu Fahrten
zwischen nahe liegenden Uferplätzen oder zu Vergnügungsfahrten dienen.
(3) Von der Verpflichtung, ein Schifferpatent zu erwerben, können außerdem von der
Hafendirektion Friedrichshafen entbunden werden die Führer von Motorbooten oder
Segelbooten, die sich lediglich zu sportlichen Veranstaltungen vorübergehend am Bodensee
aufhalten. Sie erhalten hierüber einen Ausweis.
§ 2.
(1) Wer ein Schifferpatent erwerben will, hat der Hafendirektion Friedrichshafen (vergl.
jedoch Abs. 4) ein schriftliches Gesuch einzureichen und dabei nachzuweisen:
a) seine Staatsangehörigkeit;
b) sein Alter und seinen Wohnsitz;
Jc) einen guten Leumund;
d) normales Hör= und Sehvermögen, inbegriffen Farbensinn (durch Vorlage eines
oberamtsärztlichen Zeugnisses oder des letzten Prüfungsprotokolls einer Dampf-
schiffahrtsverwaltung);
e) eine dreijährige Verwendung im praktischen Schiffsdienst auf Binnengewässern
(den etwaigen Schiffsjungendienst nicht eingerechnet), wovon wenigstens ein Jahr
auf Bodenseeschiffen solcher Gattung zugebracht worden sein muß, zu deren
Führung durch das Patent die Berechtigung erlangt werden soll.