Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Bekanntmachung des Finanzminisleriums, 
betreffend die Reichsstempelabgabe aus Warenumsätzen. Vom 19. Oktober 1916. 
Zum Vollzug des Reichsgesetzes über einen Warenumsatzstempel vom 26. Juni 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 639) und der hiezu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Bundes- 
rats vom 8. September 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 247) wird bestimmt: 
SI. 
Oberbehörde (Direktivbehörde) für die Verwaltung der Reichsstempelabgabe aus 
Warenumsätzen ist das Steuerkollegium Abteilung für direkte Steuern. 
82. 
Steuerstellen im Sinn von 88159 ff. der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
und zugleich Hauptämter in Hinsicht auf das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 11 des 
Gesetzes, betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen 
gegen die Zoll- und Steuergesetze vom 25. August 1879, Reg. Bl. S. 259) sind die Bezirks— 
steuerämter (Kameralämter und Hauptsteueramt Stuttgart). 
Steuerstelle für die staatlichen Betriebe ist das Hauptsteueramt Stuttgart. 
g3. 
Besondere Prüfungsbeamte im Sinn des 8216 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats sind je für ihren Amtsbezirk die Vorstände, die sonstigen höheren Beamten 
und die Oberkontrolleure der Bezirkssteuerämter. 
Stuttgart, den 19. Oktober 1916. 
Pistorius. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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