Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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erhält, beantragen, daß alle für ihn eingehende oder auch einzelne bereits eingegangene 
Post= und Zahlungsanweisungen seinem Postscheckkonto gutgeschrieben werden. 
II. Die Postanstalt fertigt über den Gesamtbetrag der für den Kontoinhaber gleich- 
zeitig vorliegenden Post= und Zahlungsanweisungen täglich eine Zahlkarte. 
Die Post= und Zahlungsanweisungen werden dem Kontoinhaber zur Abholung 
bereit gestellt oder durch den bestellenden Boten überbracht. Der Kontoinhaber hat 
über Stückzahl und Betrag der von ihm angenommenen Post= und Zahlungsanweisungen 
ein Anerkenntnis zu erteilen und sie an die Ausgabestelle der Postanstalt oder an den 
bestellenden Boten zurückzugeben; die Abschnitte der Post= und Zahlungsanweisungs- 
karten und die Einlagen der Postanweisungsumschläge werden von ihm zurückbehalten. 
II. Die durch Postauftrag eingezogenen Beträge werden dem Postscheckkonto des 
Auftraggebers oder eines Dritten mit Zahlkarte überwiesen, wenn der Auftraggeber 
Postaufträge mit anhängender Zahlkarte benutzt. Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen. 
Wird die Uberweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten beantragt, so hat der 
Auftraggeber am Fuße der Vorderseite des Postauftrags zu vermerken: 
„Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) .. Konto Nr. . . . . VN. 
in M. 
und auf dem Abschnitte der Zahlkarte seinen Namen anzugeben. 
IV. Die durch Nachnahme eingezogenen Beträge werden dem Postscheckkonto des 
Absenders oder eines Dritten mit Zahlkarte überwiesen, wenn der Absender der Sen- 
dung eine ausgefüllte Zahlkarte beigefügt hat. Bei Paketen oder Karten mit Nach- 
nahme hat der Absender Nachnahme-Paketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender 
Zahlkarte zu benutzen. Bei Nachnahmepaketen ist auf dem Paket in der Aufschrift 
unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags zu vermerken: 
„Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) . . . . Konto Nr. . . . . N. . ... 
in M. “ 
Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Absender blaue Nachnahme-Zahlkarten 
(mit Klebeleiste) zu verwenden. Unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags 
ist auf diesen Sendungen zu vermerken:
	        
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