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erhält, beantragen, daß alle für ihn eingehende oder auch einzelne bereits eingegangene
Post= und Zahlungsanweisungen seinem Postscheckkonto gutgeschrieben werden.
II. Die Postanstalt fertigt über den Gesamtbetrag der für den Kontoinhaber gleich-
zeitig vorliegenden Post= und Zahlungsanweisungen täglich eine Zahlkarte.
Die Post= und Zahlungsanweisungen werden dem Kontoinhaber zur Abholung
bereit gestellt oder durch den bestellenden Boten überbracht. Der Kontoinhaber hat
über Stückzahl und Betrag der von ihm angenommenen Post= und Zahlungsanweisungen
ein Anerkenntnis zu erteilen und sie an die Ausgabestelle der Postanstalt oder an den
bestellenden Boten zurückzugeben; die Abschnitte der Post= und Zahlungsanweisungs-
karten und die Einlagen der Postanweisungsumschläge werden von ihm zurückbehalten.
II. Die durch Postauftrag eingezogenen Beträge werden dem Postscheckkonto des
Auftraggebers oder eines Dritten mit Zahlkarte überwiesen, wenn der Auftraggeber
Postaufträge mit anhängender Zahlkarte benutzt. Die Zahlkarte ist von ihm auszufüllen.
Wird die Uberweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten beantragt, so hat der
Auftraggeber am Fuße der Vorderseite des Postauftrags zu vermerken:
„Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) .. Konto Nr. . . . . VN.
in M.
und auf dem Abschnitte der Zahlkarte seinen Namen anzugeben.
IV. Die durch Nachnahme eingezogenen Beträge werden dem Postscheckkonto des
Absenders oder eines Dritten mit Zahlkarte überwiesen, wenn der Absender der Sen-
dung eine ausgefüllte Zahlkarte beigefügt hat. Bei Paketen oder Karten mit Nach-
nahme hat der Absender Nachnahme-Paketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender
Zahlkarte zu benutzen. Bei Nachnahmepaketen ist auf dem Paket in der Aufschrift
unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags zu vermerken:
„Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) . . . . Konto Nr. . . . . N. . ...
in M. “
Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Absender blaue Nachnahme-Zahlkarten
(mit Klebeleiste) zu verwenden. Unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags
ist auf diesen Sendungen zu vermerken: