Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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licher Stiftungen (Reg. Bl. S. 45), wird der zweite Satz durch folgende Bestimmung 
ersetzt: 
„Seine Wirksamkeit erlischt mit dem 1. Oktober 1918.“ 
Das Gesetz vom 29. Juni 1915, betreffend die Verlängerung der Gültigkeit des 
Gesetzes über den vorläufigen Schutz von Denkmalen (Reg. Bl. S. 105), tritt mit dem 
Tag der Verkündung des vorliegenden Gesetzes außer Kraft. 
Gegeben Stuttgart, den 22. Dezember 1916. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
Gesetz, 
betreffend Anderung des erggesetzes. Vom 22. Dezember 1916. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Der Artikel 3 des Berggesetzes für das Königreich Württemberg vom 7. Oktober 1874 
(Reg. Bl. S. 265) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1906 (Reg. Bl. S. 10) 
erhält folgenden Wortlaut: 
Die Aufsuchung der in Art. 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ab- 
lagerungen — das Schürfen — ist mit nachstehender Ausnahme einem jeden gestattet. 
Das Schürfen nach Steinsalz nebst den mit ihm auf der nämlichen Lagerstätte 
vorkommenden Salzen, namentlich Kali-, Magnesia= und Borsalzen, sowie nach Sol- 
quellen, ebenso das Schürfen nach Eisen und Eisenerzen ist ausschließlich dem Staate 
vorbehalten. Durch Königliche Verordnung kann das Schürfen nach diesen Mineralien 
dritten Personen gestattet werden.
	        
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