Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1916 (93)

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Art. 2. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit Wirkung vom 13. Dezember 1916 an in Kraft. 
Gegeben Stuttgart, den 22. Dezember 1916. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Gefreiung der Kriegsteilnehmer von Prüfungsvorschristen. Vom 29. November 1916. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
(" Den Kriegsteilnehmern kann durch Verfügung der Ministerien ganz oder teilweise 
Befreiung von den Prüfungsvorschriften gewährt werden, soweit nicht landesgesetzliche 
oder reichsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. 
2) Als Kriegsteilnehmer gelten die Personen, die sich aus Anlaß des gegenwärtigen 
Kriegs bei dem deutschen Heere, der Marine, den Schutztruppen oder bei den Streit— 
kräften eines mit dem Deutschen Reiche verbündeten Staates befunden haben. 
3) Auf andere Personen, die infolge des Krieges von der regelmäßigen Vorbereitung 
auf die Prüfungen abgehalten waren, kann die Bestimmung des ersten Absatzes ent— 
sprechend angewendet werden, wenn die Umstände des Falles eine völlige oder teil— 
weise Befreiung rechtfertigen und dienstliche Rücksichten nicht entgegenstehen. 
Gegeben Stuttgart, den 29. November 1916. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius.
	        
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