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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Feststellung von Kriegs-
schäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 675). Vom 29. November 1916.
Die vom Stellvertreter des Reichskanzlers erlassene Bekanntmachung vom 17. No-
vember 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1916 Nr. 50 S. 400) wird zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 29. November 1916. In Vertretung:
Fleischhauer. v. Tognarelli.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Feststellung
von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 675).
Auf Grund des § 14 des Gesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom
3. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 675) hat der Bundesrat die nachstehende Ergänzung der Ausführungs-
bestimmungen vom 28. September 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 289)7) beschlossen.
Nr. Ca. (Zu §& 4 Satz 1.) Ein Anspruch auf Ersatzleistung liegt, soweit es sich nicht um ein
Versicherungsverhältnis handelt, dann nicht vor, wenn kraft öffentlichen Rechtes ein anderer als der
Eigentümer zur vollen oder teilweisen Wiederherstellung der Sache oder zur Aufbringung der dadurch
entstehenden Kosten verpflichtet ist, wie dies z. B. in einzelnen Bundesstaaten bei Kirchen= und Schul-
bauten auf Grund gesetzlicher oder patronatlicher Verpflichtung der Fall ist.
Die Feststellung von Ersatzansprüchen beschränkt sich darauf, ob ein Rechtsverhältnis, das dem
Geschädigten einen Anspruch auf Ersatzleistung gewährt, in Frage kommt, welcher Art dieses Rechts-
verhältnis ist (z. B. Versicherungsverhältnis, unerlaubte Handlung), wer der Schuldner ist und auf
welche Gegenstände der Ersatzanspruch sich bezieht. Soweit es ohne eingehendere Ermittelungen
möglich ist, sind auch Umfang und Betrag des Ersatzanspruchs festzustellen. Die Entscheidung von
Zweifeln und Streitigkeiten, insbesondere über Grund und Umfang der Ersatzpflicht, gehört nicht in
den Rahmen des Feststellungsverfahrens.
Nr. 6b. (Zu § 5 Abs. 1.) Zu den Geschädigten im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes ge-
hören auch diejenigen Personen, welche, soweit es sich nicht um ein Versicherungsverhältnis handelt,
kraft öffentlichen Rechtes zur vollen oder teilweisen Wiederherstellung der Sache oder zur Aufbringung
der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet sind (vgl. Nr. Ga Abs. 1).
Berlin, den 17. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr Helfferich.
*) Reg. Bl. von 1916 S. 77.